Umweltrecht
Unter Umweltrecht versteht man die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken.
1. Man geht vom Schutzgut und dessen Gefährdungen aus und begrenzt oder minimiert die Einwirkungen auf das Schutzgut. Dieser Ansatz liegt sehr vielen Umweltschutzgesetzen zugrunde. Bekannte Beispiele dafür sind die Naturschutzgesetze.
2. Man geht von bekannten Quellen von Umweltgefährdungen oder -schädigungen aus und begrenzt die von ihnen ausgehenden schädlichen Wirkungen. Ein Beispiel hierfür sind die Vorschriften über die Einleitung von Abwässern in die Gewässer.
Manche Umweltschutzregelungen sind nicht eindeutig einer der genannten Herangehensweisen zuzuordnen, sondern folgen sozusagen einer gemischten Methode; hierzu gehört z.B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Weiter existieren inzwischen zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, die dem Umweltschutz dienen sollen. Die schweren Umweltschutzdelikte sind im 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 324 - 330d) selbst geregelt; in den meisten Umweltschutzgesetzen sind zusätzlich spezielle, auf die jeweilige einzelne Materie bezogene Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften enthalten. Viele dieser Vorschriften werden mit guten Gründen kritisiert, weil die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens oft von behördlichen Vorgaben abhängt, die nicht immer klar und eindeutig sind.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der strafrechtliche Schutz der Umwelt wenig effektiv ist. Gründe dafür sind u.a. Probleme beim eindeutigen Nachweis der Verursachung von Umweltschäden. Wie in anderen Bereichen des Strafrechts auch ist die abschreckende Wirkung der Strafandrohung nur gering, so dass das Umweltstrafrecht für den Umweltschutz nur wenig bewirkt.
Schließlich gibt es einen Bereich der Überschneidung mit dem allgemeinen Gesundheitsschutz und dem besonderen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Viele Regelungen mit diesen Zielsetzungen bewirken sozusagen nebenbei einen Schutz vor Umweltbeeinträchtigungen; manche werden jedoch auch parallel auf beide Zielsetzungen hin formuliert.
1. Kfz-Besteuerung
Wie alle Steuern dient diese in erster Linie der staatlichen Einnahmenerzielung. In den letzten Jahren wurde das Kraftfahrzeugsteuergesetz jedoch so umgestaltet, daß es Anreize dafür bietet, die jeweils neuesten Techniken zur Schadstoffreduzierung einzusetzen. Diese Vorschriften stehen in einem bestimmten Zusammenhang mit jenen über die Kfz-Zulassung. Die Zulassungsvorschriften hinken den jeweils modernsten Standards stets um einige Jahre hinterher, um die Industrie hinsichtlich ihrer Anpassungsprozesse nicht zu überfordern. Die Kfz-Steuer ist jedoch so ausgestaltet, daß für Fahrzeuge mit dem jeweils modernsten Standard deutliche Steuerermäßigungen eingeräumt werden. Dadurch wird für die Verbraucher ein Anreiz geschaffen, bei Neuanschaffungen möglichst schadstoffarme Fahrzeuge zu wählen.
2. Umwelt-Management und Umwelt-Betriebsprüfung
Die Erfahrung im industriellen Bereich hat gezeigt, dass der administrative Umweltschutz immer den technischen Entwicklungen hinterhinkt und kaum mehr gewährleisten kann, als dass nach der Identifikation neuer Umweltprobleme Rückhalte- oder Filtertechnologien entwickelt und - langsam und mit hohen Kosten - durchgesetzt werden. Wesentlich effizienter ist es, wenn neue industrielle Prozesse schon mit Blick auf die Umweltauswirkungen entwickelt werden und die Betriebsorganisation Erfordernisse des Umweltschutzes in ihre alltäglichen Abläufe integriert. Dieser Gedanke liegt der EG-Verordnung "über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmangagement und die Umweltbetriebsprüfung" zugrunde (Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
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auch im deutschsprachigen Raum meist nach der englischen Abkürzung EMAS (eco-management and audit scheme) genannt). Mit ihr werden für Betriebe Anreize gesetzt, über die bloße Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen hinaus Umweltschutzziele zu setzen, ihre betrieblichen Abläufe unter Umweltaspekten zu optimieren und dies werbewirksam zu veröffentlichen.
Die geschilderte Entwicklung bewirkt, dass das Umweltrecht im engeren Sinne zwar nicht an Bedeutung verliert aber kaum noch eindeutig abzugrenzen ist. Belange des Umweltschutzes "sickern" in immer mehr andere Gesetze ein. Dies ist ein ähnlicher Prozess der Integration verschiedener rechtlicher Materien wie er z.B. beim Thema 'Gleichstellung von Frauen und Männern' stattfindet.
Artikel 2 EGV:
Aufgabe der Gemeinschaft ist es, (...) in der ganzen Gemeinschaft (...) ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität(...) zu fördern.
Artikel 3 EGV:
(1) Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
(...) l) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;
Seitdem sind zahlreiche europäische Richtlinien und Verordnungen mit Zielsetzungen (auch) im Bereich des Umweltschutzes erlassen worden. Ähnlich, wie oben für die nationale Ebene beschrieben, vollzieht sich auch auf europäischer Ebene eine Integration der Umweltschutz-Regelungen in viele andere Vorschriften hinein, die in erster Linie wirtschaftspolitisch motiviert sind.
Das europäische Umweltrecht hat großen Einfluss auf das deutsche Umweltrecht und seine Weiterentwicklung. Manchen Verpflichtungen, die aus europäischen Richtlinien folgten, ist Deutschland erst verzögert nachgekommen. Umgekehrt gibt es aber auch einzelne Bereiche, in denen die Weiterentwicklung des deutschen Umweltrechts dadurch behindert wird, dass europarechtliche Vorgaben (überwiegend jedoch nicht umwelt-, sondern handelsrechtlicher Art) ihnen entgegenstehen.
RechtshinweisVerfassungsrechtlicher Hintergrund
Seit 1994 verpflichtet das deutsche Verfassungsrecht in Art. 20a des Grundgesetzes den Staat dazu, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Dies ist kein Grundrecht, sondern eine so genannte Staatszielbestimmung, das heißt ein Programmauftrag für die öffentliche Gewalt. Gesetzgeber und Verwaltung werden dadurch zwar allgemein verpflichtet, aber nicht zu einem bestimmten gesetzgeberischen oder verwaltungsmäßigen Handeln, das gerichtlich einklagbar wäre.Regelungsansätze
Das Umweltrecht ist kein scharf abgrenzbares Rechtsgebiet. Der Ansatzpunkt des Schutzes bedeutet den Schutz vor Beeinträchtigungen. Um diesen Schutz zu bewirken, sind zwei Herangehensweisen möglich:Rand- und Überschneidungsbereiche des Umweltrechts
Viele planerische Vorschriften kann man zum Umweltrecht zählen, weil sie - neben anderen Zielsetzungen - in mehr oder weniger großem Umfang dem Umweltschutz dienen. Ihr Ansatzpunkt ist sozusagen vorverlagert, indem sie schon im Planungsstadium sicherstellen sollen, dass bestimmte Umweltbeeinträchtigungen unterbleiben. Beispiele hierfür sind vor allem das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, aber auch das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz.Notwendigkeit der Kodifikation
Das Umweltrecht ist verstreut in vielen Gesetzen. Deswegen wird von Umweltwissenschaftlern und Umweltjuristen seit vielen Jahren gefordert, das Umweltrecht in einem Umweltgesetzbuch zusammenzufassen und im Interesse eines besseren Gesetzesvollzuges die Einzelvorschriften besser aufeinander abzustimmen. Obwohl ausgearbeitete Entwürfe dafür vorliegen, fehlt bisher die politische Initiative, dieses wichtige Vorhaben in die Tat umzusetzen.Neue Strategien
Die genannten Gesetze verfolgen alle einen administrativen Ansatz, d.h. bestimmte Zweige der Verwaltung werden mit der Durchführung von Umweltschutzaufgaben oder auch nur zur Berücksichtigung von Anliegen des Umweltschutzes bei der Durchführung ihrer eigenen Aufgaben verpflichtet. Die Erfahrung hat gezeigt, dass damit nur begrenzte Erfolge zu erzielen sind und dass der Kontrollaufwand sehr groß ist. Deswegen werden seit einigen Jahren neue Strategien angewendet, die über den traditionellen Bereich des Umweltschutzrechts weit hinausgehen und Aspekte des Umweltschutzes in andere Fachgesetze und andere Politikbereiche hineintragen. Das ist deswegen konsequent, weil Umweltschutz ein bereichs- und fachübergreifendes Thema ist. Oft wird dabei die Strategie verfolgt, dass wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, wenn jemand über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus umweltschonende Technik einsetzt. Zwei Beispiele für derartige "ökonomische Instrumente" im Umweltschutz, die den herkömmlichen Regelungsbereich des Umweltrechts überschreiten:EG-Umweltrecht
Umweltschutz gehörte ursprünglich nicht zu den Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft. Seit den 1970er Jahren mehrte sich die Kritik daran, dass die europäische Handels- und Wirtschaftspolitik im Hinblick auf Umweltschutzgesichtspunkte "blind" sei. In Reaktion darauf wurden mit dem Vertrag von Maastricht 1992 die Aufgaben der Gemeinschaft erweitert, so dass im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) jetzt Umweltschutzziele enthalten sind:Internationales Umweltrecht
Wie in anderen Gebieten des internationalen Rechts auch gibt es auf dem Gebiet des Umweltrechts keine unmittelbar für jede/n geltende Vorschriften, sondern stets Verträge zwischen Staaten, in denen diese Staaten bestimmte Verpflichtungen eingehen. Deutschland ist Vertragspartner zahlreicher internationaler Umweltschutzabkommen. Zu den bekanntesten gehören das Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 und das dazugehörige Protokoll von Kyoto.
Eine nach Themen geordnete Linkliste zu den Verträgen, die von Deutschland unterzeichnet wurden, ist auf der website des deutschen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abrufbar.[1]