Trinkwasserverordnung
Trinkwasserverordnung (Abk. TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001, BGBl I 2001 S. 959, EG-Recht: Umsetzung der EGRL 83/98 (CELEX Nr: 398L0083)
Basisdaten
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Kurztitel:
| Trinkwasserverordnung
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Voller Titel:
| Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
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Typ:
| Bundesrechtsverordnung
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Rechtsmaterie:
| Umweltrecht / Gefahrenabwehr
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Gültigkeitsbereich:
| Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung:
| TrinkwV
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FNA:
| 2126-13-1
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Verkündungstag:
| 21. Mai 2001 (BGBl. I 2001, S. 959)
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Aktuelle Fassung:
| 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2304)
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Zweck der Verordnung soll es sein, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.
Die TrinkwV steht in der Kritik, den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen überzogene Untersuchungspflichten aufzuerlegen. Insbesondere die Gemeinden klagen über die hohen Kosten für die regelmäßige Untersuchung des Trinkwassers in den Kindergärten und Schulen. Angeführt wird dabei die mangelnde Relation zwischen dem Aufwand und den Kosten für die Trinkwasseruntersuchung in zugelassenen Laboren und den allgemeinen Lebensrisiken, denen die Kinder sonst in ihrer Umwelt ausgesetzt sind. Es wird vielfach die Vermutung geäußert, es handle sich bei der TrinkwV 2001 um das Ergebnis der Lobbyarbeit mit dem Ziel, zusätzliche Aufträge für Untersuchungslabore zu gewinnen.
aktuelle Grenzwerte
laut TrinkwV 2001,
Anlage 2 Teil I, lfd. Nr. 4
Chemische Parameter
TEIL I
Chemische Parameter, deren Konzentration sich im
Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht
| Lfd. Nr.
| Parameter
| Grenzwert mg/l
| Bemerkungen
| 1
| Acrylamid
| 0,0001
| Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
| 2
| Benzol
| 0,001
|
| 3
| Bor
| 1
|
| 4
| Bromat
| 0,01
|
| 5
| Chrom
| 0,05
| Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromat auf Chrom umgerechnet.
| 6
| Cyanid
| 0,05
|
| 7
| 1,2-Dichlorethan
| 0,003
|
| 8
| Fluorid
| 1,5
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| 9
| Nitrat
| 50
| Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein.
| 10
| Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
| 0,0001
| Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeutet: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l
| 11
| Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt
| 0,0005
| Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
| 12
| Quecksilber
| 0,001
|
| 13
| Selen
| 0,01
|
| 14
| Tetrachlorethen und Trichlorethen
| 0,01
| Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen
TEIL II
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann
| Lfd. Nr.
| Parameter
| Grenzwert mg/l
| Bemerkungen
| 1
| Antimon
| 0,005
|
| 2
| Arsen
| 0,01
|
| 3
| Benzo-(a)-pyren
| 0,00001
|
| 4
| Blei
| 0,01
| Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist.
| 5
| Cadmium
| 0,005
| Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
| 6
| Epichlorhydrin
| 0,0001
| Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
| 7
| Kupfer
| 2
| Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist.
| 8
| Nickel
| 0,02
| Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden.
9
| Nitrit
| 0,5
| Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden.
|
| 10
| Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
| 0,0001
| Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren
| 11
| Trihalogenmethane
| 0,05
| Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird.
| 12
| Vinylchlorid
| 0,0005
| Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
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Rechtshinweis