Treibsatz
Fertig konfektionierter Antrieb für Modellraketen. Treibsätze für Modellraketen bestehen stets aus einer Treibladung und meist auch aus einer Verzögerungsladung und einer Ausstoßladung. Als Treibstoff kommt im Regelfall Schwarzpulver zum Einsatz. Die Treibladung, die meist elektrisch, aber auch über eine Zündschnur gezündet werden kann, übernimmt die Funktion der Beschleunigung der Modellrakete. Ist die Treibladung verbrannt, so fängt die Verzögerungsladung an zu brennen. Sie übernimmt keine Antriebsfunktion, ermöglicht aber durch ihre Rauchladung das Modell besser zu verfolgen. Nach Abbrand der Verzögerungsladung zündet die Ausstoßladung. Diese Ladung stößt das Bergungssystem nach vorne durch den Raketenkörper aus.
In Deutschland dürfen nach dem Sprengstoffgesetz nur von der BAM freigegebene Treibsätze verwendet werden. Feuerwerksraketen dürfen - trotz ihrer konstruktiven Ähnlichkeit - nicht für den Antrieb von Modellraketen verwendet werden. In Deutschland dürfen (für Personen über 18 Jahre frei verkäufliche) Treibsätze maximal 20 Gramm Treibladung besitzen. Für den Erwerb stärkerer Treibsätze ist eine entsprechende Lizenz, der T2-Schein nötig. Dieser Schein ist in Deutschland auch nötig, um Modellraketen mit mehreren Stufen oder gebündelten Treibsätzen legal starten zu dürfen.
Im Ausland, insbesondere in der Schweiz, Polen und den USA dürfen zum Teil Treibsätze mit Ladungen von bis zu 50 Gramm Schwarzpulver frei verkauft und ohne entsprechende Genehmigung verwendet werden. Auch ist dort für den Start von Modellraketen mit mehreren Stufen oder gebündelten Treibsätzen unterhalb einer bestimmten Treibstoffmasse keine besondere Lizenz nötig.
Allerdings ist auch in diesen Ländern ohne entsprechende Lizenz, die Eigenanfertigung von Treibsätzen verboten.
Den T2-Schein erhält man nach einer beim Gewerbeaufsichtsamt in Deutschland abzulegenden Prüfung, die erforderlich ist, um Modellraketen mit gebündelten Treibsätzen, mehreren Stufen oder mit Treibsätzen über 20 Gramm Treibmasse legal zu starten.
Er berechtigt allerdings nicht zur Herstellung von Treibstoffmischungen oder Sprengstoffen und zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit mehr als 20 Gramm Effektladung.Gesetzliches
T2-Schein