Terminsvollmacht
Unter einer
Terminsvollmacht versteht man die Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen, § 83
ZPO. Sie ist in Anwaltsprozessen ausgeschlossen. Im Parteiprozess ist die
Terminsvollmacht möglich, sie berechtigt den Bevollmächtigten zu allen im Gerichtstermin vorkommenden Prozesshandlungen. Mit Vornahme der Prozesshandlungen erlischt das Vollmachtsverhältnis.