Taschengeldparagraf
Als Taschengeldparagraph wird § 110 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der amtlichen Überschrift: "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln" bezeichnet. Nach dieser Vorschrift gilt ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.Die Vorschrift macht den Umgang mit dem eigenen Taschengeld für Minderjährige flexibler, weil alltägliche, kleinere "Geschäfte" wie der Kauf einer CD oder Ähnlichem ohne Zustimmung der Eltern möglich gemacht werden. Kinder und Jugendliche sollen frei über das Geld verfügen können, das sie zu genau diesem Zweck bekommen haben.
Auf Bankgeschäfte hat der Taschengeldparagraf keinen Einfluss, da die Bank ohne eindeutige Genehmigung nicht wissen kann, inwieweit das Geld auf einem Konto dem Jugendlichen wirklich zur freien Verfügung stehen soll.