Täterschaft
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Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter). (§ 25 Abs. 2 StGB)
Täterschaft ist eine Art der Beteiligung (§ 28 Abs. 2 StGB) an einer Straftat. Im Unterschied zur Teilnahme an einer Straftat (als Anstifter oder Gehilfe), begeht der Täter die Straftat hier selbst.
Der Täter übt die tatsächliche Tatherrschaft aus und kontrolliert den Geschehensablauf (z. B. als Bankräuber). Im Unterschied zur Person die "Schmiere steht" (Gehilfe). Besondere Schwierigkeiten bereitet jedoch die Abgrenzung ob jemand Mittäter oder Gehilfe ist. Hier spielt der Umfang der Tatbeteiligung und das Verhältnis zur Tat eine wesentliche Rolle.
Der Alleintäter, in der Literatur auch als unmittelbarer Täter bezeichnet, verwirklicht alleine alle Tatbestandsmerkmale.
In der Praxis ist die Alleintäterschaft der häufigste Fall der Täterschaft.
Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht. Hier liegt eine komplexere Form der Täterschaft vor. Der Mittelbare Täter bedient sich eines Werkzeugs um die Tat zu begehen. Er erfüllt selbst keine Tatbestandsmerkmale (oder nur einige), sondern tritt als "Hintermann" auf.
Beispiel:
Ein Bahnreisender (Mittelbarer Täter) lässt sich durch einen anderen (Werkzeug), einen Koffer aus einem Abteil reichen. Der Bahnreisende gibt an, dass der Koffer ihm gehöre.
Der Bahnreisende beging dadurch ein Vergehen des Diebstahls gem. § 242 StGB. Er verwirklichte die Tat nicht alleine, sondern bediente sich eines Unwissenden, der ohne Absicht handelte. Die Person, die den Koffer aus dem Abteil holte bleibt straflos.
Bei der Mittäterschaft begehen mehrere Personen, dieselbe Straftat gemeinschaftlich
. Der Mittäter muß wesentlich am Tatgeschehen mitwirken (arbeitsteilig). Bloßes unterstützendes Verhalten ist Beihilfe §§ 26, 27 StGB. Meist liegt ein gemeinsamer Tatentschluß oder Tatplan vor. Alle Mittäter haben ein Interesse am Taterfolg. Nicht entscheidend ist jedoch die Verteilung der Tatbeiträge. Es kann auch jemand Mittäter sein, der "Schmiere steht", wenn er beispielsweise die Tat mitgeplant hat. In der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe gibt es erhebliche Probleme in der rechtlichen Praxis, da beide Beteiligungsformen einander ähneln. Ein Mittäter darf nicht bloß fremdes Tun billigen.
Beispiel:
Ein Geldfälscher stellt eine Banknote her. Sein Freund gibt den Geldschein bei einer Bank ab. Beide wollen die Tat als eigene.
Das StGB behandelt nun die beiden Mittäter so, als ob jeder alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht hätte.
Wenn eine Straftat schon begonnen wurde und ein Mittäter sich durch Förderung der Tat anschließt spricht man von sukzessiver Mittäterschaft. Die Tat darf noch nicht beendet sein und der Mittäter muss in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen handeln.
Mehrere Personen begehen unabhängig voneinander die gleiche Straftat, in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
Beispiel:
Ein Lkw mit Ladung kippt um. Mehrere Fahrzeugführer halten und bedienen sich an der Ladung (beispielsweise Handys).
Jeder begeht unabhängig voneinander ein Vergehen des Diebstahls.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht geht man vom Einheitstäterprinzip aus. Jeder der an einer Ordnungswidrigkeit ursächlich mitgewirkt hat wird als Täter angesehen. (§ 14 OWiG)
Auch im Verkehrsrecht geht der Gesetzgeber vom Einheitstäterprinzip aus. Die meisten Delikte werden ohnehin fahrlässig begangen und somit scheidet hier eine Abstufung der Täterschaft aus.
Allerdings gibt es Delikte, in denen die Teilnahme zum Tatbestandsmerkmal erhoben wurde. Wer als Halter eines Kraftfahrzeuges eine Person ohne Führerschein mit seinem Fahrzeug fahren lässt, wird wegen Zulassens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft (vgl. § 21 StVG)
RechtshinweisStrafrecht
Definition (§ 25 StGB)
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht (vgl. § 25 Abs. 1 StGB - Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches).Formen der Täterschaft
Alleintäterschaft (vgl. § 25 Abs. 1 - 1. Alternative StGB)
Mittelbare Täterschaft (vgl. § 25 Abs. 1 - 2. Alternative StGB)
Mittäterschaft (vgl. § 25 Abs. 2 StGB)
Sukzessive Mittäterschaft
Nebentäterschaft
Ordnungswidrigkeitenrecht
Verkehrsrecht