Strafmündigkeit
Strafmündigkeit beschreibt das Erreichen eines Alters, ab dem einem Mensch vom Gesetzgeber her zugetraut wird, die Folgen seiner Handlungen soweit zu überblicken, dass er bewusst anderen schaden kann und daher für diese Handlungen Verantwortung zu übernehmen hat.
Rechtliche Situation in Deutschland
Das deutsche Strafgesetzbuch schreibt für die Strafmündigkeit das vollendete 14. Lebensjahr vor (§ 19 StGB). Kinder, die jünger sind, können damit nicht bestraft werden, der Richter des Vormundschaftsgerichtes kann jedoch außerhalb des Strafverfahrens bestimmte Maßnahmen anordnen.
Wird ein Strafverfahren fälschlich gegen ein Kind eingeleitet, so ist es nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht einzustellen.
Unbeschadet dessen können jedoch zivilrechtliche Ansprüche gegen das Kind und eventuell gegen die Aufsichtspflichtigen (z.B. Haftung für Aufsichtsplichtsverletzung) geltend gemacht werden, da die Deliktsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen ist als die Strafmündigkeit.
Siehe auch: Strafrecht, Jugendstrafrecht, Deliktsfähigkeit
Rechtshinweis
Beurteilung: Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.