Strafgesetz der Islamischen Republik Iran
Das Strafgesetz der Islamischen Republik Iran (vom 25. 8. 1982)Anmerkung: Das islamische Recht unterscheidet vier Strafarten:
- 1.) Ġesās = Vergeltung oder Blutrache (wie im Alten Testament: Auge um Auge, Zahn um Zahn)
- 2.) Dije = Blutgeld oder Sühne
- 3.) Hadd = Strafen die im Koran definiert sind (Sure 5 ff)
- 4.) Ta´zir = leichte Strafen (durch den Richter ausgesprochen wie z.B. Haft, Prügelstrafe u.a.)
Art. 27: Ein Mord kann bewiesen werden durch a) eigenes Geständnis b) Zeugenaussage c) Ablegung eines Eides d) Persönliches Wissen des Richters
Art. 33: a) Vorsätzliche Tötung gilt als bewiesen durch Zeugenaussage zweier gerechter Männer. b) Vorsatzähnliche oder irrtümliche Tötung gelten als bewiesen durch Zeugenaussage zweier gerechter Männer oder eines gerechten Mannes und zweier gerechter Frauen ...
Art. 43: Vorsätzliche Tötung zieht Ġesās nach sich; wenn sich jedoch der Bluträcher und der Mörder dahingehend einigen, kann Ġesās durch Zahlung von Dije in voller Höhe oder weniger bzw. mehr ersetzt werden.
Art. 65: Zur Sicherung der Gleichheit beim Vollzug von Ġesās muss die Größe der Verletzung präzise gemessen werden, und es müssen alle Voraussetzungen dafür geschaffen werden, das exakt Gleiches mit Gleichem vergolten wird.
Art. 68: Das Instrument, das zur Vollziehung von Ġesās genutzt wird, muss scharf, sauber und zweckdienlich sein;
Art. 91: Unzucht (Anmerkung: unerlaubter Geschlechtsverkehr) gilt als bewiesen durch die Aussage von vier gerechten männlichen Zeugen oder drei gerechten männlichen Zeugen und zwei gerechten weiblichen Zeugen, gleich ob auf die Unzucht Auspeitschung oder Steinigung steht.
Art. 99: In folgenden Fällen wird Unzucht mit dem Tode bestraft: c) Geschlechtsverkehr eines Nichtmuslim mit einer Muslimin – in diesem Fall wird der Nichtmuslim zum Tode verurteilt.
Art. 100: In folgenden Fällen besteht Hadd für Unzucht in Steinigung: a) Unzucht eines verheirateten Mannes.... b) Unzucht einer verheirateten Frau....
Art. 102: Hadd für Unzucht einer Frau oder eines Mannes, die nicht als verheiratet gelten, besteht in 100 Peitschenhieben.
Art. 103 Treibt ein Mann, der heiratet, Unzucht, bevor er das erste Mal mit seiner eigenen Frau Geschlechtsverkehr hatte, wird er zu Auspeitschung, Rasieren des Kopfes und einjähriger Verbannung verurteilt.
Art. 111: Auspeitschungen dürfen nicht bei sehr kaltem oder sehr warmem Wetter durchgeführt werden.
Art. 114: Bei Steinigung einer verheirateten Person, die auf Grund ihres eigenen Geständnisses wegen Unzucht verurteilt worden ist, wirft der islamische Richter den ersten Stein, die anderen folgen; wurde Unzucht aber durch Zeugenaussage bewiesen, werfen die Zeugen die ersten Steine; der islamische Richter und die anderen folgen.
Art. 115: Ein Mann, der wegen Unzucht zu Auspeitschung verurteilt worden ist, muss während des Strafvollzuges stehen und entkleidet sein; lediglich die Geschlechtsteile müssen bedeckt bleiben. Der Kopf, das Gesicht und die Geschlechtsteile müssen von Peitschenhieben verschont bleiben. Eine Frau wird sitzend ausgepeitscht, wobei ihre Kleidung am Körper festgebunden sein muss.
Art. 117: Bei einer Steinigung wird ein Mann bis zur Taille und eine Frau bis zur Brust in die Erde eingegraben; erst dann beginnt die Steinigung.
Art. 119: Die bei einer Steinigung verwendeten Steine dürfen nicht so groß sein, dass der Verurteilte schon durch ein oder zwei Steinwürfe getötet wird; auch dürfen die Steine nicht so klein sein, dass man sie nicht als Steine bezeichnen kann.
Art. 135: Wenn jemand wiederholt berauschende Getränke zu sich genommen hat und jedes Mal dafür mit Hadd bestraft wurde, wird er beim dritten Mal hingerichtet.
Art. 140: Sowohl der aktive als auch der passive Teil des homosexuellen Verkehrs wird mit Hadd bestraft.
Art. 141: Auf Päderastie steht die Todesstrafe; die Art des Strafvollzugs liegt im Kompetenzbereich des islamischen Richters.
Art. 159: Hadd für Lesbiertum besteht für beide Seiten in je 100 Peitschenhieben.
Art. 161: Wurde eine Person dreimal wegen Lesbiertum verurteilt und Hadd vollstreckt, wird sie beim vierten Mal zum Tode verurteilt.
Rechtshinweis