Straßensystem in Österreich
Im Straßensystem in Österreich kann man die Straßen nach verschiedenen Kriterien unterteilen:Table of contents |
2 Nach dem Straßenerhalter 3 Allgemein 4 Europastraße 5 Weblinks: |
Nach der Straßenverkehrsordnung
In der Straßenverkehrsordnung sind folgende Straßentypen angeführt:
Autobahn
Die Kennzeichnung der Autobahnen erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen.
Die höchste zulässige Geschwindigkeit beträgt für PKW und Motorräder 130 km/h, mit Anhänger 100 km/h, für LKW 80 km/h.
Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, die mindestens 60 km/h fahren können (Bauartgeschwindigkeit) und schneller als 60 km/h fahren dürfen. Außerdem müssen alle Teilnehmer soweit das Verkehrsaufkommen es zulässt mit mindestens 40 km/h unterwegs sein. Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger, Fahrräder, Motorfahrräder, Fuhrwerke und dergleichen dürfen die Autobahn nicht benutzen. Abschleppen ist nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt.
Autobahnen im Sinne der Straßenverkehrsordnung müssen auch Autobahnen im Sinne des Bundesstraßengesetzes sein. Das bedeutet insbesondere, dass sie kreuzungsfrei sein müssen.
Die Kennzeichnung erfolgt durch das internationale Verkehrszeichen.
Die Rechtsgrundlage für die Einteilung der Bundesstraßen ist das Bundesstraßengesetz 1971 in der Fassung vom 1. April 2002.
Es gibt aber auch Überlegungen über den Bau von Autobahnen als Public Private Partnership, wobei private Unternehmen sowohl am Bau aber auch an den Mauteinnahmen beteiligt werden sollen.
Die ersten Planungen gehen auf die Reichsautobahn während der Zeit des Dritten Reiches zurück. Es wurde auch schon damals das erste Stück der Westautobahn bei Salzburg gebaut.
Auf den österreichischen Autobahnen besteht Mautpflicht. Die Halter von PKW und Motorrädern müssen eine Vignette kaufen, um auf Autobahnen fahren zu dürfen. In Österreich gibt es Vignetten mit verschiedenen Lauftzeiten, zur Zeit verkauft werden Jahresvignetten (72,60 €), 2-Monats-Vignetten (21,80 €) und 10-Tages-Vignetten (7,60 €). Die Jahresvignette gilt jeweils vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Jänner des folgenden Jahres. Für LKW und Autobusse gilt hingegen eine kilometerabhängige Maut.
Jede Autobahn hat einen Namen, der mit einer Örtlichkeit oder einer Region zu tun hat. Außerdem sind sie nummeriert mit einem A als führenden Buchstaben (z.B. A1 Westautobahn).
Autobahnen müssen kreuzungsfrei und mit Zu- und Abfahrten ausgeführt sein.
Schnellstraßen dürfen mit niveaugleichen Kreuzungen ausgeführt werden. Viele Schnellstraßen sind jedoch wie Autobahnen kreuzungsfrei ausgeführt.
Die einfachste, kreuzungsfreie Variante ist eine vierspurige Straße ohne Mittelteilung, die umgangssprachlich auch als Sparautobahn bezeichnet wird. Andere Schnellstraßen sind hingegen baulich wie Autobahnen ausgeführt und sind für den Straßenbenützer nicht von einer solchen unterscheidbar.
Kreuzungsfreie Schnellstraßen können nach der Straßenverkehrsordnung entweder zu Autobahnen oder zu Autostraßen erklärt werden, Schnellstraßen mit niveaugleichen Kreuzungen nur zu Autostraßen.
Die meisten Schnellstraßen im Sinne des Bundesstraßengesetzes sind Autostraßen im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Die Bezeichnung ist jeweils S gefolgt von einer Zahl (z.B. S6).
Sie haben die Abkürzung LH (für Landeshauptstraße) oder L, die Kennzeichnung kann durch ovale weiße Tafeln mit schwarzer Zahl erfolgen (ohne Auswirkung auf die StVO).
Mit 1. April 2002 wurden alle Bundesstraßen, die keine Autobahnen oder Schnellstraßen sind, an die Länder übertragen. Diese ehemaligen Bundesstraßen haben die Abkürzung B vor der Nummer und werden umgangssprachlich nach wie vor als Bundesstraßen bezeichnet. Für einige Straßen haben sich auch inoffizielle Namen eingebürgert, wie z.B. die Wechselbundesstraße über den gleichnamigen Berg.
Die Straßenverkehrsordnung gilt auch auf Privatstraßen, wenn sie von jedermann zu den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Auf sonstigen Privatstraßen gilt sie dann, wenn der Straßenerhalter nichts anderes angeordnet hat.
Dass die Kompetenzen auch innerhalb der Behörden nicht immer so klar sind, zeigt die Tatsache, dass immer wieder Verordnungen über Geschwindigkeitsbegrenzungen innerhalb von Ortsgebieten vom Verwaltungsgerichtshof oder anderen oberen Instanzenen aufgehoben werden, wenn z.B. 30 km/h gilt auf allen Gemeindestraßen am Ortsanfang auf Tafeln angekündigt wird.
Siehe auch: Liste der Autobahnen in Österreich, Tempolimit, Themenliste Straßenverkehr, Liste der EuropastraßenAutostraße
Autostraßen sind Straßen, für die dieselben Benutzungsbeschränkungen wie für Autobahnen gelten. Ansonsten gelten für diese Strassen die gleichen bestimmungen wie für die "sonstige Freilandstraßen"sonstige Freilandstraße
Freilandstraßen, die keine Autostraßen sind, dürfen von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden.
Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt für PKW und Motorräder 100 km/h, mit schwerem Anhänger 80 km/h, für LKW 70 km/h.Straße mit Vorrang
Kennzeichnung durch viereckiges Verkehrszeichen mit weißer Zahl auf blauen Grund. Bis zum 1. April 2002 waren diese Straßen Bundesstraßen.Straße ohne Vorrang
Kennzeichnung durch ovales Verkehrszeichen mit schwarzer Zahl auf weißem Grund. Ehemalige Bundesstraßen ohne Vorrang sind oft noch durch kreisförmige Verkehrszeichen mit schwarzer Zahl auf gelbem Grund gekennzeichnet. Diese Zeichen sind bis spätestens 31. Dezember 2005 zu ersetzen.Vorrangstraße
Kennzeichnung durch internationales Verkehrszeichen für Vorrangstraße.Nach dem Straßenerhalter
Der Straßenerhalter ist verantwortlich für den Zustand der Straßen. Andererseits bekommt der Straßenerhalter auch die auf der jeweiligen Straße kassierten Strafgelder.Bundesstraße
Am 1. April 2002 wurden alle Bundesstraßen, die weder Autobahnen noch Schnellstraßen sind (ehemalige Bundesstraßen B), an die Bundesländer übertragen, sind also nunmehr Landesstraßen. Umgangssprachlich werden jedoch ausschließlich diese ehemaligen Bundesstraßen als Bundesstraßen bezeichnet.Autobahn
Die Autobahnen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen A) sind Bundesstraßen. Der Bund hat jedoch 1982 die Erhaltungs- und Finanzierungsaufgaben an die ASFINAG übertragen.Schnellstraße
Die Schnellstraßen (Bundesschnellstraßen, Bundesstraßen S) stellen neben den Autobahnen einen Teil des überregionalen Straßennetzes dar. Der Straßenerhalter ist ebenfalls die ASFINAG und es besteht wie auf Autobahnen Mautpflicht.Landesstraße
Landesstraßen werden von den Bundesländern erhalten.Gemeindestraße
Die Gemeindestraßen haben keine eigene keine Kennzeichnung und keine Nummern, sondern werden nur mit den von der Gemeinde vergebenen Straßennamen bezeichnet.Privatstraße
Sie haben einen privaten Straßenerhalter, da sie für die öffentliche Hand zu kostspielig wären und aus einem bestimmten Grund gebaut wurden und erst später öffentlich befahrbar wurden. Diese Gründe können sein, z.B. eine Zufahrt zu einzelnen Gehöften., aber auch ein Kraftwerksbau. Um die Erhaltung auch länger gewährleisten zu können sind sie oft mautpflichtig. Es kann sich aber auch um Zufahrten zu einem Shopping Center handeln, wo das ganze System als eine Privatstraße behandelt wird. (Man erkennt eine Privatstraße oft nur an dem Schild:Hier gilt auch die StVO). Auch Brückenn, z.B.Donaubrücken können ursprünglich zum Kraftwerksbau errichtet worden sein, sind dann aber an die öffentliche Hand übergeben worden.Güterweg
Allgemein
Die echte Tätigkeit der Straßenerhaltung ist oft unabhängig von der finanziellen Straßenerhaltung. So werden alle Straßen, die in eine höherrangig als Gemeindestraßen sind, von den Straßenmeistereien erhalten. Die Gemeindestraßen von den Gemeinden selbst. Es gibt auch Abkommen, wo bestimmte Straßenstücke von den jeweils anderen Stellen speziell, bei der Schneeräumung, gewartet werden.Europastraße
Eine Ausnahme bildet die Europastraße, die sowohl bei der StVO, wie auch beim Straßenerhalter in alle Kategorien fallen kann.
Die Kennzeichnung erfolgt auf rechteckigen Tafeln durch E und weiße Ziffern auf grünem Grund