Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist in Deutschland eine Sonderform der Gesellschaft.
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Sie entsteht dadurch, dass ein stiller Gesellschafter (stiller Teilhaber) sich an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Sie tritt nur nach innen, also innerhalb des Unternehmens in Erscheinung und nicht nach außen, also im allgemeinen Geschäftsverkehr. Der stille Gesellschafter erhält einen Anteil am Gewinn und hat das Recht, in die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen. Die rechtliche Regelung ist in dem Handelsgesetzbuch (§§ 230- 237 HGB) verzeichnet. Steuerlich wird zwischen einer atypischen stillen Gesellschaft und der typischen stillen Gesellschaft unterschieden.
Die stille Gesellschaft ist nicht nach außen, also im Geschäftsverkehr, bekannt, da sie weder im Handelsregister eingetragen werden muss, noch über die Firma genannt werden muss. Ein Unternehmer, der dringenden längerfristigen Finanzbedarf hat und es nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, kann somit gegen lukrative Verzinsung einen stillen Partner suchen.
Eine stille Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist also formfrei zu gründen, obwohl es sinnvoll ist, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und sei es auch nur zum Beweis gegenüber dem Finanzamt. Stille Gesellschafter können natürliche sowie auch juristische Personen sein. Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Die Einlage kann entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält er üblicherweise eine in der Höhe festgesetzte Beteiligung am Unternehmergewinn.Entstehung
Vorteile
Formalien, Rechte und Pflichten