Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (Bundesgesetzblatt: BGBl. 2000 I 1263). Das Gesetz ist am 12. August 2000 in Kraft getreten und wurde geändert durch das Gesetzt vom 4. August 2001 (BGBl. 2001 I 2036 - in Kraft getreten am 11. August 2001) sowie das Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I 3347 - in Kraft getreten am 28. August 2002).
"In Anerkennung, dass der nationalsozialistische Staat Sklaven- und Zwangsarbeiternern durch Deportation, Inhaftierung, Ausbeutung bis hin zur Vernichtung durch Arbeit und durch eine Vielzahl weiterer Menschenrechtsverletzungen schweres Unrecht zugefügt hat, deutsche Unternehmen, die an dem nationalsozialistischen Unrecht beteiligt waren, historische Verantwortung tragen und ihr gerecht werden müssen, die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen sich zu dieser Verantwortung bekannt haben, das begangene Unrecht und das damit zugefügte menschliche Leid auch durch finanzielle Leistungen nicht wiedergutgemacht werden können, das Gesetz für diejenigen, die als Opfer des nationalsozialistischen Regimes ihr Leben verloren haben oder inzwischen verstorben sind, zu spät kommt, bekennt sich der Deutsche Bundestag zur politischen und moralischen Verantwortung für die Opfer des Nationalsozialismus. Er will die Erinnerung an das ihnen zugefügte Unrecht auch für kommende Generationen wach halten.
Der Deutsche Bundestag geht davon aus, dass durch dieses Gesetz das deutsch-amerikanische Regierungsabkommen sowie die Begleiterklärungen der US-Regierung und die gemeinsame Erklärung aller an den Verhandlungen beteiligter Parteien ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit deutscher Unternehmen und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika bewirkt wird. Er hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:"
Der Sitz der Stiftung ist Berlin. (§ 1 Abs. 2)
Zweck der Stiftung ist es, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen. (§ 2 Abs. 1)
Stifter sind die in der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen und der Bund (§ 3 Abs. 1)
Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet:
siehe auch: NS-Zwangsarbeit_im_Bereich_Büdingen
RechtshinweisPräambel
Sitz der Stiftung
Zweck der Stiftung
Stifter und Stiftungsvermögen
Die Stiftung ist berechtigt, weitere Zuwendungen anzunehmen.