Stiftung (Deutschland)
Unter einer Stiftung versteht man- die Zuwendung (Schenkung) von Vermögenswerten, meist für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke, oder
- die durch den Stiftungsakt errichtete Institution.
Table of contents |
2 Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen 3 Stiftungen und Steuern (Gemeinnützigkeit) 4 Unternehmensverbundene Stiftungen 5 Weitere Informationen 6 Weblinks |
Juristisch handelt es sich bei einer Stiftung um eine Vermögensmasse, die einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll. Dies kann sie sowohl als eigene Rechtsperson tun (rechtsfähige Stiftung), als auch in Trägerschaft eines Treuhänders (nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung).
Im Unterschied zu einer Körperschaft, die durch ihre mitgliedschaftliche Struktur geprägt ist, und zu einer Anstalt, die Benutzer hat, haben Stiftungen lediglich Begünstigte, so genannte Destinatäre. (Beachte: Steuerrechtlich ist eine rechtsfähige Stiftung eine "Körperschaft" und unterliegt damit der Körperschaftsteuer, wenn sie nicht als gemeinnützige Stiftung davon befreit ist.)
Eine rechtsfähige Stiftung wird errichtet durch das Stiftungsgeschäft, also eine Willenserklärung des Stifters, die auch in einem Testament enthalten sein kann, sowie die staatliche Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat. Die rechtsfähige Stiftung ist in den §§ 80 ff. BGB geregelt; ergänzende Rechtsvorschriften finden sich in den Stiftungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.
Mindestkapitalausstattungen sind in den Stiftungsgesetzen der Länder nicht vorgeschrieben. Das BGB schreibt vor, dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert" erscheinen muss (§ 80 Ab. 2 BGB). Ähnliche Vorschriften finden sich zum Teil auch im Landesstiftungsrecht. In der Verwaltungspraxis fordern die meisten Stiftungsbehörden ein Ausstattungskapital von 25.000 Euro, in einigen Bundesländern auch mehr (Hamburg zum Beispiel 60.000 Euro).
Eine nichtrechtsfähige Stiftung, die auch als unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung bezeichnet wird, wird durch einen Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder (Träger) errichtet. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen an den Treuhänder, der es getrennt von eigenem Vermögen verwaltet. Der Stiftungszweck und die übrigen grundlegenden Festlegungen werden in einer Satzung niedergelegt, die Bestandteil des Vertrages mit dem Treuhänder ist. Häufig erhält die Stiftung ein eigenes Gremium, das über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Nach außen handelt der Treuhänder für die Stiftung, die ja keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Die nichtrechtsfähige Stiftung ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Für sie gilt das allgemeine Zivilrecht, also vor allem das Recht der Schenkung (für die Vermögensübertragung) und des Auftrags (für das Treuhandverhältnis), vorrangig aber die besonderen Vereinbarungen im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder.
Stiftungen können auch in anderen rechtlichen Formen errichtet werden. Die parteinahen Stiftungen in Deutschland sind zum Beispiele als eingetragene Vereine organisiert (Friedrich-Ebert-Stiftung, Konrad Adenauer Stiftung), andere bedeutende Stiftungen als gemeinnützige GmbH (Robert Bosch Stiftung gGmbH, Klaus Tschira Stiftung gGmbH). Mit den Mitteln des Vereins- oder Gesellschaftsrechts werden dann Stiftungsstrukturen simuliert. Die Mitglieder oder Gesellschafter vertreten nicht ihre eigenen Interessen, sondern agieren als Treuhänder des Stifterwillens. Die Dauerhaftigkeit der Vermögensbindung an den Stifterwillen wird durch Satzungsvorschriften erreicht, die eine Änderung der Satzung erschweren oder an die Zustimmung des Stifters binden. Gleichwohl bieten diese Rechtsform eine im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts höhere Flexibilität. Der Verein ist im BGB geregelt, für die GmbH gilt das GmbH-Gesetz (siehe Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Gemeinschaftsstiftungen können bestimmten Zwecken gewidmet sein, z. B. die Deutsche Stiftung Denkmalschutz. Andere sind für bestimmte Städte oder Regionen aktiv und fördern viele verschiedene Zwecke. Solche Stiftungen werden als Bürgerstiftungen bezeichnet (siehe www.buergerstiftungen.de).
Recht verbreitet ist dabei das Doppelstiftungs-Modell: Die Kapitalanteile werden überwiegend von einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung gehalten, die Erträge werden für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Ein geringerer Teil des Kapitals kommt einer (nicht steuerbegünstigten) Familienstiftung oder -gesellschaft zu; aus den ihr zufallenden Erträgen wird die Familie versorgt. Die mit der Unternehmensbeteiligung verbundenen Stimmrechte werden dabei auf die Familienstiftung oder zum Beispiel eine Verwaltungsgesellschaft übertragen. Ziel der Konstruktion ist es, die Unternehmenserträge, die nicht zur Versorgung des Stifters und seiner Familie gebraucht werden, dem Gemeinwohl zur Verfügung zu stellen (und dabei in entsprechendem Umfang auch die Erbschaftsteuer zu vermeiden, die zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung werden kann). Gleichzeitig soll der Familie der Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens erhalten bleiben.
Siehe auch: Stiftung nach Schweizer Recht.
Rechtliche Grundlagen
Gemeinschafts- und Bürgerstiftungen
Zunehmend finden Gemeinschaftsstiftungen Verbreitung. Diese Stiftungen werden nicht von nur einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam errichtet. Ihr Stiftungsvermögen wächst durch Zustiftungen. Häufig verwalten Gemeinschaftsstiftungen auch treuhänderische Stiftungen für Dritte und sammeln Spenden (so genanntes Dachstiftungsmodell).Stiftungen und Steuern (Gemeinnützigkeit)
Stiftungen können, müssen aber nicht gemeinnützig sein. Familienstiftungen werden häufig als rechtsfähige Stiftungen errichtet und begünstigen überwiegend oder ausschließlich Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien. Daneben können nicht gemeinnützige Stiftungen aber auch anderen beliebigen Zwecken dienen, solange ihr Zweck nicht das Gemeinwohl (streng zu unterscheiden von "Gemeinnützigkeit") gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB). Solche Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit.Unternehmensverbundene Stiftungen
Unter unternehmensverbundenen Stiftungen versteht man solche, die Anteile an Unternehmen halten oder ein Unternehmen selbst betreiben (z. B. die Carl-Zeiss-Stiftung). Auch unternehmensverbundene Stiftungen können gemeinnützig sein, z. B. die Bertelsmann Stiftung (www.bertelsmann-stiftung.de). Die ausgeschütteten Erträge des Unternehmens dürfen dann ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Solche Stiftungen werden häufig zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt. Weitere Informationen
Weblinks