Störung der Totenruhe
Die vorsätzliche Störung der Totenruhe wird nach deutschem Strafrecht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.Die Strafvorschrift des § 168 StGB findet sich im elften Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches innerhalb der Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen. Die Vorschrift ist strafrechtlich problematisch. Nach herrschender Ansicht ist das verletzte Rechtsgut das Pietätsgefühl der Angehörigen sowie der Gesellschaft durch das fortwirkende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen über den Tod hinaus.
Problematisch ist bereits der Begriff des Todes, der gemeinhim mit dem Hirntod und nur noch selten mit dem biologischen Tod angenommen wird. Inbegriffen in den Teilen eines Leichnams sind auch mit dem Körper eng verbundene Gegenstände wie Silberplatten, Goldzähne u.ä., darunter fallen jedoch nicht abnehmbare Prothesen oder Hörgeräte. Davon ausgenommen sein sollen auch die zur gesonderten Vernichtung entnommenen Organe bei der Leichenöffnung. Die Organentnahme zu Transplantationszwecken aus dem toten Körper wird gesetzlich durch das Transplantationsgesetz (TPG) gestattet. Dennoch wirft die Frage nach der Verpflanzung nach dem Hirntod erhebliche Probleme auf und ist ein immer noch nicht entschiedener wissenschaftlicher Streit.
Die Vorschrift ist sehr weit auszulegen. Dennoch sind die Tatbestandsmerkmale hinreichend für eine Interpretation durch den juristischen Laien bestimmbar. Für die innere Tatbestandsseite genügt Eventualvorsatz, d.h. Motive wie sexuelle Lust oder okkulte Motive zur Störung der Totenruhe sind für die Strafbarkeit unerheblich.
Als Rechtfertigungsgründe sind auch die durch Satzung oder Rechtsverordnung geregelten Vorschriften wie Friedhofsordnungen oder die Einwilligung des Berechtigten möglich.
RechtshinweisLiteratur
Berthold Stentenbach, Der strafrechtliche Schutz der Leiche. Diss. Köln 1992 (Shaker Verlag 1995), ISBN 3826550692Weblinks
Siehe auch: Nekrophilie