Sozialrecht
Sozialrecht: (im Sinne der nachstehenden Ausführungen) ist zunächst dem öffentlichen (hoheitlichen) Recht zuzuordnen und damit geprägt von einem Über (=öffentliche Verwaltung, Behörde)- und Unterordnungsverhältnis (Antragsteller).Das Sozialrecht ist das Recht der sozialen Sicherungssysteme (Sozialversicherungen) und der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats. Es unterteilt sich in die Bereiche Sozialversicherung, Sozialversorgung (z. B. Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung), und Sozialhilfe.
Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB) I - XI sind die Kernmaterien des Sozialrechts in einer zusammenhängenden Kodifikation gefasst worden. Regelungsmaterie des Sozialrechts im engeren Sinne außerhalb dieses Gesetzbuchs sind das Bundessozialhilfegesetz und das Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Verfahren vor den Sozialgerichten.
Das Sozialrecht im weiteren Sinne umfasst zudem einerseits das so genannte Soziale Entschädigungsrecht, welches im weitesten Sinne die Versorgung von Kriegsopfern (Bundesversorgungsgesetz - BVG), von Opfern von Straftaten (Opferentschädigungsgesetz OEG) oder z.B. Impfopfern (Bundesseuchengesetz BseuchG) u.a. regelt und weiter das Recht der Aussiedler, der Flüchtlinge, der Heimkehrer, der Kriegsgefangenenentschädigung und den Lastenausgleich. Andererseits zählt man auch das sog. soziale Recht insgesamt zum Sozialrecht, das den sozialen Schutzgedanken im Privatrecht verwirklicht (soziales Mietrecht, Arbeitsrecht).
Derzeit sind folgende Sozialversicherungen gesetzlich vorgesehen:
Gesetzliche Normierung
Sozialversicherungen
Rechtshinweis