Sozialauswahl
Die Sozialauswahl ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht. Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Kündigung auch dann sozialwidrig und damit unwirksam, wenn zwar dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen, der Arbeitgeber aber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Notwendigkeit eine Sozialauswahl vorzunehmen setzt also die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus und ist nur bei betriebsbedingten Kündigungen erforderlich.Die soziale Auswahl muss sich auf den gesamten Betrieb erstrecken (also nicht nur auf die Abteilung, in der der Arbeitsplatz weggefallen ist.) Ihre Prüfung erfolgt in drei Schritten:
Table of contents |
2 2. Auswahlentscheidung 3 3. Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl |
siehe auch:
Kündigungsschutz
Kündigungsschutzgesetz
Rechtshinweis1. Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer
Einzubeziehen sind alle gegenseitig austauschbaren Arbeitnehmer der gleichen betrieblichen Hierarchiebene (sog. „horizontale Vergleichbarkeit“), also alle, die nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und nach den individuellen vertraglichen Regelungen im Rahmen des Direktionsrechts versetzt werden könnten. Zu prüfen ist dabei ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden könnte und (ggls. nach kurzer Einarbeitungszeit) die Funktion des dort beschäftigten Arbeitnehmers ausfüllen könnte.2. Auswahlentscheidung
Nach den im Gesetz abschließend aufgezählten Gesichtspunkten ist dann unter den vergleichbaren Arbeit-nehmer derjenige zu ermitteln, den eine Kündigung am wenigsten hart treffen würde. Dieser „sozial stärkste“ Arbeitnehmer ist dann zu kündigen. Seit 1. Januar 2004 sind dabei ausschließlich folgende Kriterien zu berücksichtigen:
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt ist und die Betriebsparteien eine sog. Auswahlrichtlinie (vgl. § 95 BetrVG) vereinbart haben, sind dabei die Regelungen einer solchen Auswahlrichtlinie zu berücksichtigen. In diesem Fall kann im Kündigungsschutz-prozess die Sozialauswahl nur noch auf „grobe Fehlerhaftigkeit“ überprüft werden. Grob Fehlerhaft ist die soziale Auswahl erst dann, wenn die gesetzlichen Auswahlkriterien überhaupt nicht zu Grunde gelegt wurden oder die einzelnen Gesichtspunkte in einem auffälligen Missverhältnis zueinander gewichtet wurden.3. Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl
Die Reichweite dieser seit 1. Januar 2004 geltende Neuregelung, die bereits unter der Regierung Kohl in fast identischer Form vorübergehend eingeführt worden war, ist bislang von der Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt. Danach sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung "im berechtigten betrieblichen Interesse" liegt ("Herausnahme der Leistungsträger aus der Sozialauswahl"). Insbesondere die neue Formulierung des Gesetzes, wonach eine Sozialauswahl nicht stattfinden muss, soweit dies zur „Erhaltung der Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt“ kann bei einer entsprechend weiten Auslegung der Vorschrift durch die Arbeitsgerichte den vor allem durch Lebensalter und langjährige Betriebszugehörigkeit erworbenen sozialen Besitzstand vieler (vor allem älterer) Arbeitnehmer wertlos machen.