Sitzungspolizei
Die Sitzungspolizei bezeichnet das Recht und die Pflicht des Vorsitzenden einer Gerichtsverhandlung, in der Sitzung die Ordnung aufrecht zu erhalten (vgl. § 176 GVG).Die Sitzungspolizei reicht deutlich weiter als das Hausrecht und verdrängt dieses dort, wo eine sitzungspolizeiliche Kompetenz gegeben ist. Wo freilich weder der Vorsitzende als Träger der sitzungspolizeilichen Gewalt eingreifen kann noch der Öffentlichkeitsgrundsatz berührt ist, kann auf das Hausrecht zurückgegriffen werden.
Die deutlichste Folge der Sitzungspolizei ist das Recht des Vorsitzenden, gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei einer Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen Ordnungsmittel in Form eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft zu verhängen (vgl. § 178 Abs. 1 GVG).
Hieraus ergibt sich auch, daß die Bevollmächtigten der Parteien, in der Regel also deren Rechtsanwälte und die Verteidiger eines Angeklagten, der Staatsanwalt und der Urkundsbeamte nicht der Sitzungspolizei des Gerichtsvorsitzenden unterliegen.
Soweit sitzungspolizeiliche Maßnahmen in einer Verhandlung vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht verhängt werden, kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden, über die in jedem Fall das Oberlandesgericht entscheidet.
Rechtshinweis