Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblätter (SDB) müssen vom Inverkehrbringer von Gefahrstoffen und von Zubereitungen, die diese Gefahrstoffe über bestimmte Mengengrenzen hinaus enthalten, zur Verfügung gestellt werden.Nicht selten werden aber für alle chemischen und biologischen Produkte SDB erstellt, um dem Abnehmer der Produkte auch über eine etwaige Ungefährlichkeit zu informieren.
Über die Gefahrstoffverordnung und die darin enthaltenen Verweise auf EU-Richtlinien wird der Inhalt festgelegt, es folgen die Kapitelüberschriften, deren Reihenfolge zwar nicht festgelegt ist, in den SDB aber in der Regel der folgenden Empfehlung folgt:
- Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Mögliche Gefahren
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung
- Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Angaben zur Toxikologie
- Angaben zur Ökologie
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Vorschriften
- Sonstige Angaben
Die grundlegende EU-Richtlinie für das EU-Sicherheitsdatenblatt trägt die Bezeichnung 91/155/EWG und ist schon durch weitere Ergänzungsrichtlinien aktualisiert worden.
Eingang in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland findet das EU-Sicherheitsdatenblatt über die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 14) und die dazu gehörende Technische Regel Gefahrstoffe (TRGS 220).