Schwerbehindertenausweis
Ein Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der vom Versorgungsamt auf Antrag ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ist, daß ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr festgestellt worden ist.Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer Behinderung zustehen, z.B. besonderer Kündigungsschutz (§ 85ff SGB IX - Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch) oder Urlaubsanspruch im Erwerbsleben (§ 125 SGB IX - Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch), ermäßigtes Eintrittsgeld in Museen oder auch Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens (§ 33b EStG (Einkommensteuergesetz)); "Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen").
Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich eine orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn weitere Nachteilsausgleiche festgestellt sind (§ 145 SGB IX - Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch). In Verbindung mit einem optionalen Beiblatt mit grundsätzlich kostenpflichtiger Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten z. B. mit einer erheblichen Mobilitätsbehinderung, die kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Das Versorgungsamt vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale, wie z.B. eine außergewöhnliche Gehbehinderung in Form von Merkzeichen. Der Grad der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüberhinaus enthält der Ausweis auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum GdB und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.
Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:
- "aG" außergewöhnliche Gehbehinderung
- "H" hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes(!), nicht im Sinne des SGB XII
- "Bl" blind im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
- "Rf" Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht (nach landesrechtlichen Vorschriften)
- "1. Kl." berechtigt zur Nutzung der 1. Wagenklasse der Bundesbahn mit Fahrkarte für die 2. Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) oder dem BEG (Bundesentschädigungsgesetz)
- "B" Notwendigkeit zu ständiger Begleitung
- "G" erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- "Gl" Gehörlos