Schutzgebiete in Wasserwirtschaft und Gewässerschutz
Das Grundwasser unterliegt erheblichen Gefahren schädlicher Einflüsse durch menschliches Handeln, z.B.- Eintrag wassergefährdender Stoffe wie Öle, Kraftstoffe, Lösungsmittel
- Eintrag von Dünger und Pflanzenschutzmittel durch die Landwirtschaft
- Stoffeintrag durch Altstandorte der Industrie, Altablagerungen, Müllbeseitigung
- Undichtigkeiten von Kanalisationen Verkehr, Straßen
- Verletzung der oberen Bodenschichten (z.B. Gruben, Tagebaue)
- Luftverunreinigungen (Deposition von Luftschadstoffen in Gewässer und Boden)
Wasserschutzzone I - Fassungsbereich. Sie schützt die eigentlichen Fassungsanlagen (Brunnen) im Nahbereich. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.
Wasserschutzzone II - Engere Schutzzone. Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um das Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Es gelten Nutzungsbeschränkungen für:
- - Bebauung durch Landwirtschaft und Gewerbe
- - Düngung
- - Umgang mit Wasserschadstoffen
- - Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten
- - Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen
- - Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
- - Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben
Die Festsetzung von Schutzgebieten erfolgt durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörden. Rechtsgrundlage dafür ist das Wassergesetz des jeweiligen Landes. Rechtsverordnungen regeln die Kontrolle und Überwachung der Wasserschutzgebiete.
Im Alltag wird man auf Wasserschutzgebiete oft durch die Verkehrszeichen
aufmerksam. Das Linke mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Das Rechte verbietet das Befahren durch Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung.