Rubrum
Das Rubrum ist der Kopf der Urteilsschrift. Die Bezeichnung leitet sich aus dem lateinischen rubrum - "rot" ab, da der Kopf früher mit roter Tinte geschrieben wurde.Jeder Rechtsweg kennt in seiner Prozessordnung Vorschriften zum Rubrum (z.B. § 275 StPO, § 313 Abs. 1 Nrn. 1, 2 ZPO, § 107 VwGO usw.).
Das Rubrum beginnt mit der Überschrift "Im Namen des Volkes", weiterhin erscheint das Gericht, das Aktenzeichen, der Spruchkörper, die Namen der/s Richter(s), der Tag der letzten mündlichen Verhandlung, die Parteien, deren Prozessbevollmächtigten, mit Name, Beruf (oder Stand), Wohnort und Verfahrensstellung. Im Strafverfahren wird abweichend davon der Angeklagte, der Verkündungstag des Urteils, der Verteidiger, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle genannt.
An das Rubrum schließt sich der Urteilstenor an.
Rechtshinweis