Rezipientenfreiheit
Rezipientenfreiheit, gelegentlich auch unter dem Oberbegriff der Informationsfreiheit eingeordnet, ist das Recht der Menschen, sich aus öffentlichen Quellen ungehindert zu informieren.Sie regelt also den "Empfang" von Meinungen und Informationen und ist damit in gewisser Weise das Gegenstück zur Meinungsfreiheit, die den Menschen das Recht gibt, Meinungen und Informationen zu veröffentlichen.
In Deutschland wird die Rezipientenfreiheit, gemeinsam mit der Meinungsfreiheit, über Artikel 5 des Grundgesetzes gewährleistet:
Artikel 5 (gekürzt)
- (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
In Deutschland machte Düsseldorfs Regierungspräsident Jürgen Büssow von sich reden, weil er mit umstrittenen Sperrverfügungen die Internet-Provider in Nordrhein-Westfalen angewiesen hat, bestimmte Webseiten aus dem Ausland für ihre Kunden zu blockieren. Kritiker werfen ihm vor, gegen das Grundgesetz zu verstoßen und vergleichen die Sperrverfügungen mit dem Feindsenderverbot zur Nazi-Zeit.
Die Rezipientenfreiheit wird oft mit der Meinungsfreiheit verwechselt. Rezipientenfreiheit bezieht sich aber nicht auf die Meinungsfreiheit des Anbieters, sondern das Recht des Sich-informieren-Dürfens des Konsumenten.
So umfasst das Recht sich zu unterrichten sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. Ungehindert bedeutet frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar "frei von unzumutbarer Verzögerung", wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Fall "Einfuhrverbot / Leipziger Volkszeitung" entschieden hat (BVerfGE 27, 71). Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform sondern verstößt gegen Artikel 5 GG.
Siehe auch: Zensur MeinungsfreiheitDas Bundesverfassungsgericht zur Rezipientenfreiheit