Ressortforschung
VorbemerkungDer Begriff Ressortforschung entstammt der Bundesverwaltung. Dieser Begriff wurde durch den Bundesrechnungshof wiederholt definiert, u. a. in Leitsätzen, die er erstmals 1984 erarbeitet hat und sie 1986 den Bundesministerien (Ressorts = oberste Bundesbehörden) bekanntgegeben hat. Nur wenn diese Leitsätze beachtet werden, sind Vorhaben der Ressortforschung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Definition
- Ressortforschung ist darauf gerichtet, Entscheidungshilfen zur sachgemäßen Erfüllung der Fachaufgabe des Ressorts zu gewinnen. In diesem Rahmen sind auch Modellversuche Vorhaben der Ressortforschung.
- Ressortforschung ist darauf gerichtet, Entscheidungshilfen zur sachgemäßen Erfüllung der Fachaufgabe des Ressorts zu gewinnen. In diesem Rahmen sind auch Modellversuche Vorhaben der Ressortforschung.
Definition
- Forschungsförderung dient dem Erkenntnisgewinn Dritter.
- Forschungsförderung dient dem Erkenntnisgewinn Dritter.
Es gibt Fälle, in denen ein Forschungsvorhaben zugleich der Ressortforschung als auch der Forschungsförderung zugerechnet werden kann. Eine oberste Bundesbehörde beteiligt sich also z. B. an einem Vorhaben, das von anderer Seite gefördert wird, etwa von der Deutschen Forschungsgemeinschaft, DFG, und das somit dem Erkenntgewinn eines Dritten, etwa einer Professorin an einer Hochschule dient.
Definition
- Ressortforschung ist eine aufgabenakzessorische Verwaltungsfunktion.
- Ressortforschung ist eine aufgabenakzessorische Verwaltungsfunktion.
Ressortforschung ist verfassungsrechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn ihre angestrebten Ergebnisse geeignet sind, in folgenden Bereichen umgesetzt zu werden:
- der Legislative oder der Exekutive ds Bundes,
- der Mitplanung und Mitfinanzierung der Gemeinschaftsaufgaben
- Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur;
- Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes;
- (Artikel 91a des Grundgesetzes),
- dem Zusammenwirken mit den Ländern im Rahmen des Artikels 91b des Grundgesetzes: "Bund und Länder könne auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt."
- Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes: "Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt-schaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. …"
Unter Würdigung der vorstehenden Definitionen und Erläuterungen gehören alle in diesem Sinne von einem Ressort vergebenen Aufträge bzw. Bewilligungen zur Ressortforschung. Die Vorhaben können der Grundlagenforschung oder der angewandten Forschung angehören. Die Forschungsart ist kein Ausschlusskriterium bei der Ressortforschung. Allein die Nichtkonformität mit den genannten Kriterien.