Republikflucht
Republikflucht war die in der DDR übliche Bezeichnung für eine Ausreise ohne Genehmigung der Behörden. Die 'Republikflucht' erfüllte für DDR-Bürger nach §213 Abs. 2 des StGB der DDR den Straftatbestand des ungesetzlichen Grenzübertritts. Diese Strafbarkeit stand im Widerspruch zum Völkerrecht.'Republikflucht' war für die Regierung der DDR aus mehreren Gründen ein schwerwiegendes Problem:
- der Volkswirtschaft gingen durch die Abwanderung gut ausgebildete Fachkräfte verloren;
- der propagandistische Schaden war angesichts der aus dem Marxismus abgeleiteten, angeblichen "Überlegenheit des Sozialismus" enorm;
- es wurde zu Recht ein starker ideologischer Einfluss der Abgewanderten auf die Zurückgebliebenen befürchtet.
Weniger riskante Möglichkeiten zur 'Republikflucht' gab es bei den – seltenen – legalen Aufenthalten im Ausland. Die Behörden der DDR bevorzugten daher bei Genehmigungen für solche Reisen Menschen, die als ideologisch gefestigt angesehen wurden, enge Familienbindungen in der DDR hatten oder bei denen aus anderen Gründen eine nur geringe Fluchtgefahr angenommen wurde.
Schon der Versuch der 'Republikflucht' wurde bestraft. Sehr oft endete er in den letzten Jahren der DDR mit Gefängnis und anschließender Ausreise in die Bundesrepublik.
1989 trug die Flucht zahlreicher DDR-Bürger über die nunmehr offene ungarische Grenze und über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Tschechoslowakei mit zur "Wende" bei.
In den 1980er Jahren gab es mehr und mehr legale Möglichkeiten, die DDR zu verlassen.
Nach dem Zusammenbruch des SED-Regimes 1989 wurden die Grenzen der DDR geöffnet und allen Bürgern die freie Ausreise gestattet. Der Begriff der Republikflucht wurde damit obsolet; die Bundesrepublik Deutschland, in der die DDR 1990 aufging, kennt keine Strafbestimmung, die Personen die bloße Ausreise verbietet.
Siehe auch: Ausreiseantrag, Reisefreiheit