Reisevertrag
Der Reisevertrag ist nach deutschem Schuldrecht eine in §§ 651a ff. BGB geregelte besondere Vertragsart. Er ist auf die Herbeiführung eines Erfolges, nämlich die mangelfreie Durchführung einer Reise, gerichtet. Der Reisevertrag ist daher ein Unterfall des Werkvertrages. Der Reisevertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er den Reiseveranstalter zur entgeltlichen Durchführung einer Gesamtheit von mindestens zwei erheblichen Teilleistungen verpflichtet, die normalerweise von unterschiedlichen Leistungsträgern (z. B. Flug und Unterkunft) erbracht werden.Rechtshinweis