Reichserbhofgesetz
Das Reichserbhofgesetz wurde am 29. September 1933 durch die Nationalsozialisten erlassen. Dadurch wurden rund 35% der land- und forstwirtschaftlichen Besitzungen im Deutschen Reich zu Erbhöfen erklärt. Gesetzlich fixiert waren diese als ".. der unveräusserliche und unbelastbare, unteilbar auf den Anerben übergehende land- und forstwirtschaftliche Besitz eines Bauern ...". Die Grösse des Hofes musste mindestens 7,5 ha betragen und durfte 125 ha nicht überschreiten. Der Erbhofbesitzer wurde per Gesetz als Bauer, alle anderen als Landwirte bezeichnet. Der § 13 besagte: "... Bauer kann nur sein, wer deutschen oder stammesgleichen Blutes ist. Deutschen oder stammesgleichen Blutes ist nicht, wer unter seinen Vorfahren väterlicher- oder mütterlicherseits jüdisches oder farbiges Blut hat ..."Das Gesetz wurde 1947 aufgehoben.
Rechtshinweis