Reformatio in peius
Reformatio in peius (von lat reformatio, Veränderung - eigentlich Verbesserung, und peius, schlechter; deutscher Begriff: Verböserung oder Verschlechterung) bedeutet, dass eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts (aus der Sicht eines Betroffenen) zum Schlechteren abgeändert wird.Da Verwaltungsakte wegen ihrer Bestandskraft und Gerichtsurteile wegen ihrer Rechtskraft grundsätzlich nicht abgeändert werden können (siehe auch Abänderungsverbot), stellt sich die Frage der Verböserung in der Regel bei Einlegung eines Rechtsbehelfs.
Wird gegen einen Verwaltungsakt einer Behörde Widerspruch eingelegt, dann wird dieser von der Widerspruchsbehörde überprüft. Wenn die Widerspruchsbehörde eine Entscheidung fällt, die für den Widerspruchsführer noch schlechter ist als die ursprüngliche Entscheidung, dann ist dies ein Fall von Verböserung bzw. reformatio in peius. Die Zulässigkeit der Refomatio in peius ist umstritten. Gegen die Reformatio wird argumentiert, sie widerspreche dem Grundsatz ne ultra petita. Für die Reformatio in peius wird argumentiert, dass der Bürger durch das Einlegen des Widerspruchs gerade selbst die Bestandskraft des Verwaltungsakts verhindert hat.
Bei Gerichtsverfahren stellt sich die Frage der Verböserung bei Einlegung von Beschwerde, Berufung oder Revision. Grundsätzlich gilt bei der Einlegung von Rechtsmitteln ein Verschlechterungsverbot, d.h. eine angefochtene Entscheidung darf nicht zum Nachteil dessen abgeändert werden, der als einziger das Urteil angefochten hat
Rechtshinweis