Referendariat
Table of contents |
2 Rechtsreferendariat 3 Lehramtsreferendariat |
Referendariat bzw. Referendarzeit ist allgemein die Bezeichnung für einen berufspraktischen Ausbildungsabschnitt, der auf ein in der Regel mit dem 1. Staatsexamen abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium folgt, selbst aber kein Teil des Studiums mehr ist. Das Referendariat endet wiederum mit einer Staatsprüfung (2. Staatsexamen).
Einem Referendariat müssen sich Anwärter für den höheren Beamtendienst, insbesondere Lehramtsanwärter (sog. "Vorbereitungsdienst für das Lehramt", z.B. an Gymnasien) und Juristen (sog. "juristischer Vorbereitungsdienst") unterziehen. Die Referendarzeit dauert, je nach Bundesland unterschiedlich, ungefähr zwei Jahre.
Aus Kostengründen haben beinahe alle Bundesländer das Referendariat, das ursprünglich ein Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf darstellte, in ein sog. "öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis" mit geringeren Bezügen und ohne Verleihung des Beamtenstatus umgewandelt.
Im Bereich der Justiz tragen die Auszubildenden in den meisten Bundesländern die Dienstbezeichnung "Rechtsreferendar". Den Referendaren dürfen gemäß §§ 10, 142 Abs. 3 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) bestimmte Aufgaben zur Erledigung unter Aufsicht eines Richters oder Staatsanwaltes übertragen werden (beispielsweise die staatsanwaltliche Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung in Strafsachen).Allgemeines
Rechtsreferendariat