Rechtsnorm
Als Rechtsnorm wird in der Rechtswissenschaft jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt bezeichnet, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen (generell-abstrakt) bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne sog. Außenwirkung entfalten. Der Terminus "Rechtsnorm" ist insoweit identisch mit demjenigen des "materiellen Gesetzes"; Einzelheiten und Beispiele daher unter dem Stichwort materielles Gesetz.siehe auch: Hauptseite Recht | Stichwortverzeichnis Recht | Systematische Struktur Deutsches Recht
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