Rahmengesetz
Rahmengesetz ist im deutschen Recht ein Gesetz der Bundesregierung, das den jeweiligen Rechtsbereich nicht vollständig regelt, sondern nur die wesentlichen Grundzüge. Die Detailregelungen - die Ausfüllung des Rahmens - bleiben der Gesetzgebung der einzelnen Länder überlassen.Hintergrund dessen ist die Aufteilung von Gesetzgebungsbefugnissen zwischen Bund und Ländern im deutschen Verfassungsrecht. Artikel 75 des Grundgesetzes enthält die Liste von Themen, für die der Bund die Befugnis zur Rahmengesetzgebung hat:
- das Recht der öffentlichen Dienstes (Beamtenrechtsrahmengesetz)
- die Grundsätze des Hochschulwesens (Hochschulrahmengesetz)
- Jagdwesen, Naturschutz und Landespflege (Bundesjagdgesetz, Bundesnaturschutzgesetz)
- Bodenverteilung, Raumordnung und Wasserhaushalt (Raumordnungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz)
- Melde- und Ausweiswesen (Melderechtsrahmengesetz, Passgesetz)
- Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung in das Ausland (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung)
"Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten", heißt es seit 1994 im Grundgesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Verfassung ausdrücklich zugunsten der Länder geändert, um ihnen gesetzgeberischen Spielraum zurückzugeben.
Seit 2003 tagt ein Bund-Länder-Gremium zur grundlegenden Reform des Kompetenzstreits, der immer wieder zu Schiedsgericht-Anrufungen des Bundesverfassungsgerichts führte. Diese deutsche Föderalismuskommission verhandelt derzeit, ob die problematische Rahmengesetzgebung nicht generell abgeschafft wird. Möglich wäre dann z.B. eine Vereinbarung: beim Hochschulrecht hätten künftig allein die Länder das Sagen, während die Bundesregierung bei Natur- und Gewässerschutz eine Vollkompetenz erhielte.
siehe auch: Juniorprofessur, FöderalismusAktuelle Entwicklungen