Rückwirkungsverbot
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Rückwirkende Gesetze zum Nachteil des Täters sind daher, ebenso wie Analogie zu Lasten des Täters, verboten. Verfassungsrechtlich verankert ist dieses Verbot in Art. 7 EMRK und in Art. 103 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes. Es richtet sich in erster Linie an den Gesetzgeber.Art. 7 Abs. 2 EMRK macht von diesem Rückwirkungsverbot insofern eine Ausnahme als die Bestrafung nicht gehindert wird, wenn die Tat schon "im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war." (so genannte Nürnberg-Klausel)
Rechtshinweis