Prozesskosten
Dieser Beitrag behandelt Prozesskosten im Sinne der in Deutschland in einem Rechtsstreit anfallenden Kosten. Zu Prozesskosten als Teil der Gemeinkosten siehe Prozesskostenrechnung.Prozesskosten sind die Aufwendungen der Parteien für die Führung eines Rechtsstreits. Sie zerfallen in Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten.
Gerichtskosten sind die nach dem Gerichtskostengesetz anfallenden Gebühren und Auslagen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich die gerichtlichen Kosten nach der Kostenordnung.
Außergerichtliche Kosten sind die Kosten, die den Parteien sonst entstehen. Dazu gehören insbesondere die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (für Aufträge vor dem 1.7.2004 nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung), Reisekosten der Partei und Kosten für Sachverständigengutachten, soweit diese zur Vorbereitung eines Prozesses erforderlich waren.
Regelungen über die Prozesskosten finden sich insbesondere in den §§ 91 - 107 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Das Gericht spricht in seiner abschließenden Entscheidung jeweils aus, welche Partei welchen Anteil der Kosten zu tragen hat (Kostenentscheidung). Soweit der Ausspruch allgemein über die Kosten des Rechtsstreits geht, betrifft er sowohl Gerichtskosten als auch außergerichtliche Kosten. In manchen Fällen wird über Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten getrennt entschieden.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten führt dazu, dass dem Kostenschuldner nach dem Gerichtskostengesetz eine Kostenrechnung über die von ihm zu tragenden Gebühren und Auslagen zugeht.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten führt dazu, dass der obsiegenden Partei gegenüber derjenigen Partei, der die Kosten auferlegt wurden, wegen ihrer außergerichtlichen Kosten ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht. Geltendgemacht wird dieser Anspruch dadurch, dass auf der Basis der Kostenentscheidung (die den Anspruch nur dem Grunde nach feststellt) ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO beantragt wird, der beim Gericht des ersten Rechtszugs vom Rechtspfleger erlassen wird. Im Kostenfestsetzungsbeschluss werden die zu erstattenden Kosten nach Prüfung, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, der Höhe nach festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel. Rechtshinweis
Beurteilung: Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.