Prokura
Die Prokura (ital procura, Vollmacht, von lat procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt, die ausdrücklich und persönlich erteilt werden und in das Handelsregister eingetragen werden muss. Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gem. § 49 Abs.1 HGB "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt". Ausgenommen sind nach § 49 Abs.2 HGB die Belastung und Veräußerung von Grundstücken sowie die Erteilung von Prokura, die Anmeldung von Handelsregistereintragungen, das Unterschreiben von Bilanzen und Steuererklärungen und die Einleitung des Insolvenzverfahrens.Wichtig ist, dass nicht auf die Art des Handelsgewerbes abgestellt wird. Der Prokurist eines EDV-Dienstleisters kann mit Prokura wirksam Schweinebäuche an einer Warenterminbörse handeln. Er kann aber nicht das Unternehmen schließen, da dies eben nicht mehr zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.
Siehe auch: Prokurist