Presserecht
Das Presserecht ist in der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgebungskompetenz der Länder vorbehalten. Somit ergibt sich das Presserecht für jedes einzelne Bundesland aus dem jeweiligen Landespressegesetz.Der Bund hätte nach dem Grundgesetz die Kompetenz, ein Presserechtsrahmengesetz zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch bis heute keinen Gebrauch gemacht.
Tatsächlich stimmen die Regelungen in den Pressegesetzen der Länder weitgehend überein, lediglich in einigen Details bestehen Unterschiede.
Die Materien, die in den Landespressegesetzen geregelt werden, sind im Wesentlichen:
- die Freiheit, ohne Erlaubnis Presseerzeugnisse herauszugeben und in Verkehr zu bringen
- die journalistische Sorgfaltspflicht bei der Berichterstattung über Tatsachen
- die Pflicht zum Abdruck eines Impressums und zur Bestellung eines verantwortlichen Redakterus
- die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung in periodische erscheinenden Druckwerken
- der Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden und staatlichen Stellen und
- die kurze Verjährung bei Straftaten, die durch Herausgabe oder Verbreitung eines Druckwerks begangen werden.
Rechtshinweis