Preisgefahr
Die Preisgefahr oder Gegenleistungsgefahr ist ein Begriff aus dem allgemeinen Schuldrecht bei synallagmatischen Verträgen. Die Preisgefahr bestimmt, was bei Wegfall der charakteristischen Leistung mit der Verpfichtung zur Gegenleistung (in der Regel eine Geldleistung, also der Preis) geschieht.In der Regel trägt die Preisgefahr derjenige, der von seiner geschuldeten Leistung frei wird, das heißt, er erhält auch die Gegenleistung nicht oder muss diese im Wege der Kondiktion zurückzahlen. In bestimmten Fällen trägt jedoch der andere die Preisgefahr, z.B. wenn er die Unmöglichkeit der Leistung verschuldet hat.
In Deutschland ist die Preisgefahr in § 326 BGB geregelt.
Siehe auch: Leistungsgefahr
Rechtshinweis