Präambel des Grundgesetzes
Die Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist der Vorspruch des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Die Präambel betont die gleichberechtigte Stellung Deutschlands in einem vereinten Europa. Sie weist außerdem auf das Ziel hin, dem Frieden auf der Welt zu dienen. Im zweiten Abschnitt folgt die einzige Stelle des Grundgesetzes, an der die einzelnen Länder genannt werden. Der Schlusssatz zeigt die Vollendung des langen Zieles der Einheit und Freiheit Deutschlands, das 1990 verwirklicht wurde.
- Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
- Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Die alte Präambel von 1949 hatte folgenden Wortlaut:
- Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
- von dem Willen beseelt, seine nationale Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied
- in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk
- in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden- und Württemberg-Hohenzollern,
- um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
- Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, deren mitzuwirken versagt war.
- Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.
Umstritten ist, ob die Präambel des Grundgesetzes dessen integrierter Bestandteil ist, was auch deutlich aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung hervorgeht.
Den Materialien des Parlamentarischen Rates ist einzig zu entnehmen, dass übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass die Präambel ersichtlich machen solle, was das Grundgesetz bezwecke, diesem seine politische und juristische Qualifikation verleihe und "rechtlich erhebliche Feststellungen, Bewertungen, Rechtsverwahrungen und Ansprüche zugleich" enthalte.
Nachdem in der Anfangszeit der Republik die ganz überwiegende Lehre der Präambel des GG lediglich Bedeutung als Auslegungshilfe beimaß, stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem KPD-Urteil fest, dass darüber hinaus das Wiedervereinigungsgebot in der Präambel als unmittelbare Rechtsnorm zu gelten habe.
Seitdem wird zutreffend, wenn auch überwiegend unspezifisch, nach der Art der in der Präambel getroffenen Aussagen differenziert, wie sie sich insbesondere aus ihren Sprachstrukturen ergibt; es stünden rechtlich verbindliche Staatsziele, Aussagen rein dokumentarischen Charakters und Mischformen nebeneinander. Übereinstimmend wird rein objektiv-rechtlicher Charakter angenommen.
Rechtshinweis