Platzverweis
Der Platzverweis im deutschen Recht stellt eine polizeirechtliche Maßnahme dar, mit dem der Adressat dieses Verwaltungsaktes aufgefordert wird, den genannten Ort vorübergehend zu verlassen oder nicht zu betreten. Soll die Anordnung für längere Zeit gelten, wird von einem Aufenthaltsverbot gesprochen. Das Aufenthaltsverbot bezieht sich auf einen räumlich weiteren Bereich als der Platzverweis, der einen engen Bereich umfasst. Vom Platzverweis als solchem zu trennen, sind die Wohnungsverweisungen, die sich stets auf befriedete Wohnungen bezieht. Die Wohnungsverweisungen sind in der Regel eng mit dem Gewaltschutzgesetz verknüpft und schränken nur das Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG (ggf. die Freizügigkeit nach Art. 11 GG) ein.
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2 Rechtsgrundlage 3 Charakter der Maßnahme |
Grundrechtseinschränkung
Die Maßnahme des Platzverweises greift in das Grundrecht auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ein, während das Aufenthaltsverbot die Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebiets (Art. 11 GG) einschränkt.
Rechtsgrundlage
Der Platzverweis stellt eine Standardmaßnahme dar und ist daher in den einzelnen Landespolizeigesetzen jeweils normiert (allerdings nicht in Baden-Württemberg). Platzverweise können gegen Adressaten, die Amtshandlungen der Strafverfolgungsbehörden stören, auch auf § 164 StPO gestützt werden.
Die landesrechtlichen Regelungen sind:
- Bayern: Art. 16 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz
- Berlin: § 29 Abs. 1 Berliner Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Brandenburg: § 16 Brandenburger Polizeigesetz
- Bremen: § 14 Abs. 1 Bremer Polizeigesetz
- Hamburg: § 12a Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Hessen: § 31 Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern: § 52 Mecklenburg-Vorpommer Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Niedersachsen: § 17 Abs. 1 Niedersächsisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen: § 34 Nordrhein-Westfälisches Polizeigesetz
- Rheinland-Pfalz: § 13 Rheinland-Pfälzisches Polizei- und Ordnungsgesetz
- Saarland: § 12 Saarländisches Polizeigesetz
- Sachsen: § 21 Abs. 1 Sächsisches Polizeigesetz
- Sachsen-Anhalt: § 36 Abs. 1 Sachsen-Anhaltinisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Schleswig-Holstein: § 201 Schleswig-Holsteinisches Landesverwaltungsgesetz
- Thüringen: § 18 Thüringer Polizeiaufgabengesetz iVm. § 17 Thüringer Ordnungsbehördengesetz
- Bund:
- Bundesgrenzschutz: § 38 Bundesgrenzschutzgesetz
- Bundeskriminalamt: § 21 Abs. 4 Gesetz über das Bundeskriminalamt
Charakter der Maßnahme
Geht die Störung durch eine Person aus oder besteht die Gefahr, dass eine Person eine Gefährdungslage schafft, so kann sie des Platzes verwiesen werden. Die Eingriffsvoraussetzungen sind daher im Vergleich zu anderen Maßnahmen gering. Da die Platzverweisung durch ein Ge- oder Verbot erfolgt, handelt es sich nicht um einen Real-, sondern um einen Verwaltungsakt. Im Zweifel kann die Platzverweisung auch durch eine Ingewahrsamnahmenahme erfolgen. Verfassungsrechtlich stößt der Platzverweis auf keine Bedenken. Wird der Platzverweis jedoch zu einem Aufenthaltsverbot, besteht Uneinigkeit, ob die Landesgesetzgeber überhaupt die Regelungskompetenz besitzen, da nach den kompetenzrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes allein der Bundesgesetzgeber zur Bestimmung der gesetzlichen Schranken von Art. 11 GG befugt ist.Rechtshinweis
Der Platzverweis ist auch im Sport (z.B. beim Fussball) ein Begriff: Ausschluss eines Spielers