Planungshoheit
Die kommunale Planungshoheit umfaßt das Recht der Gebietskörperschaften die jeweilige städtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung eigenverantwortlich zu gestalten. Zu diesen Recht zählt auch die Planung für kommunaler Einrichtungen wie Schulentwicklungsplan, Kindergartenplan. Da die gesetzlichen Grundlagen etwa der Bauleitplanung im wesentlichen durch den Bund bzw. das jeweilige Bundesland festgelegt werden, können diese Ebenen den Umfang der Kommunalen Planungshoheit mit festlegen. Dem schiebt die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung insoweit einen Riegel vor, als ein Grundbestand an Planung eigenverantwortlich durch die Gemeinden geregelt werden können muß und damit ein kompletter Entzug ausgeschlossen ist.Aus dem Recht der kommunalen Planungshoheit folgen weiter Informationsrechte, Anhörungsrechte und Beteiligungsrechte der Gemeinden bei übergeordneten Fachplanungen. Beispielsweise ist eine Gemeinde bei Bau einer Bundesautobahn, die über ihr Gebiet verläuft, zwingend zu beteiligen und die gemeindlichen Interessen in der Fachplanung zwingend zu berücksichtigen. Auch haben die Raumordnungspläne der Länder die kommunale Bauleitplanung zu berücksichtigen (Gegenstromprinzip)
siehe auch Kommunalrecht, kommunale Selbstverwaltung