Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wurde 1995 als so genannte "fünfte Säule" der Sozialversicherung in Deutschland eingeführt (Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG). Die Träger der Pflegeversicherung sind nach SGB XI § 46 die Pflegekassen, die in der Regel den Krankenkassen angegliedert sind. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden in die soziale Pflegeversicherung (SPV) aufgenommen. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung wurden Mitglieder der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV). Damit wurde erstmals ein Versicherungsschutz für nahezu die gesamte Bevölkerung eingeführt.
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Leistungen
Seit 1. April 1995 werden Leistungen für die häusliche Pflege übernommen, seit 1. Juli 1996 auch für die stationäre Pflege. Sie sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Als pflegerische Leistungen gelten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Andere wichtige Bedürfnisse wie die Unterstützung in sozialen Bereichen des Lebens, die Bewältigung von Krisen und Vereinsamung, der Umgang mit Sterben und Tod oder nahezu die gesamte Betreuung von Menschen, die an Demenz (Altersverwirrtheit) leiden, sind ausgeklammert. Leistungen der sog. Behandlungspflege fallen in den Finanzierungsbereich der Krankenkassen.
Pflegebedürftige wenden sich an die Krankenversicherung, die zuständig für die Pflegeversicherung ist. Von dort wird ein Arzt (Medizinischer Dienst) beauftragt, der die Pflegebedürftigkeit feststellt und die Pflegestufe bestimmt. Sie richtet sich ausschließlich an den zeitlichen Anforderungen für die Pflege aus.
Die Pflegestufen sind:
- I - erhebliche Pflegebedürftigkeit, d.h. mindestens 90 min. pro Tag,
- II - schwere Pflegebedürftigkeit, d.h. mindestens 180 min pro Tag, und
- III - schwerste Pflegebedürftigkeit, d.h. mindestens 270 min pro Tag.
In Stufe I zahlt die Pflegekasse 384 € für ambulante, 1023 € für stationäre Pflege. In Stufe II sind es 921 beziehungsweise 1279 €. In der höchsten Pflegestufe III zahlt die Versicherung 1432 € im Monat (in Härtefällen bis 1917 €), gleichgültig, ob die Patienten zu Hause oder im Heim betreut werden.
Die genannten Höchstbeträge gelten für die Inanspruchnahme von Sachleistungen. Alternativ werden für die ambulante Pflege auch Geldleistungen gewährt: in Stufe I bis zu 204 € "Pflegegeld", in Stufe II bis zu 408 €, in Stufe III bis zu 664 €. Am beliebtesten ist die Kombinationsleistung, bei der Kosten für Pflegedienstleistungen abgerechnet werden und der nicht verbrauchte Anteil an der Höchstleistung als Geldleistung geltend gemacht wird.
Zur Zeit entscheiden sich etwa zwei Drittel der mehr als zwei Millionen Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege. Dabei werden im Bedarfsfall auch die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu 4 Wochen im Wert bis 1.400,- € pro Jahr und für Pflegehilfsmittel bis 30,- € monatlich übernommen. Technische Hilfsmittel können leihweise zur Verfügung gestellt oder zu 100% erstattet werden. Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. Hebegeräte) können bis zu 2.500,- € je Maßnahme bewilligt werden. Schließlich werden für die Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.
Beiträge
Für die gesetzlich Versicherten beträgt der Beitragssatz derzeit 1,7 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Die Beiträge werden (außer in Sachsen) je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen (in den übrigen Bundesländern wurde als Ausgleich für die Belastung der Arbeitgeber der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft). Seit dem 01.04.2004 müssen Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge aus der Rente alleine tragen.
- Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, den Beitragssatz bis 2015 stabil zu halten. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass bis spätestens 2004 die Kindererziehung berücksichtigt wird. Deshalb wird aktuell über einen Zuschlag für Kinderlose diskutiert. Es zeichnet sich eine Regelung ab, nach der Kinderlose, die älter als 23 Jahre sind, statt derzeit 0,85% ab 2005 einen Arbeitnehmeranteil von 1,1% ihres Bruttoeinkommens zahlen sollen. Wegen der demografischen Veränderungen einerseits und der vor allem durch Massenarbeitslosigkeit bedingten Einnahmeausfälle andererseits ist aber schon die Finanzierung der jetzigen Leistungen langfristig nicht gesichert. 2003 trat ein Defizit von rund 700 Millionen Euro auf, so dass die Rücklagen bis spätestens 2006/2007 aufgezehrt sein werden. Darüber hinaus erfordern die Verlagerung hin zu mehr professioneller Pflege im ambulanten Bereich, zu mehr stationärer Pflege und die absehbar notwendige Ausweitung der Leistungen (z.B. für Demenzkranke) weitere finanzielle Mittel.
Weblinks
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