Personenstandsurkunde
Als Personenstandsurkunde bezeichnet man entweder einen beglaubigten Auszug oder eine beglaubigte Originalkopie aus einem Personenstandsbuch beim Standesamt.
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2 Voraussetzung der Erteilung 3 Kosten |
Urkundenarten
Die Abstammung einer Person wird entweder duch eine Abstammungsurkunde (mit Angabe der natürlichen Eltern) oder durch eine Geburtsurkunde (mit Angabe der rechtlichen Elternschaft, z.B. bei erfolgter Adoption der Person) nachgewiesen.
Die Heiratsurkunden wurden 1958 durch so genannte Familienbücher ersetzt. Ein Familienbuchauszug enthält daher Angaben mit den Personenstandsdaten der Eheleute, Datum und Ort ihrer Eheschließung, die Namen der Eltern der Ehepartner, sowie die Geburtsdaten der aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder.
Die Sterbeurkunden enthalten den Namen und letzten Wohnsitz des Verstorbenen, sowie Angaben zum Geburtsdatum und zum Familienstand.
Voraussetzung der Erteilung
Die Personenstandsurkunde wird auf mündlichen Antrag beim Standesamt vor Ort oder durch einen schriftlichen Auftrag an solche Personen erteilt, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch selbst bezieht, oder die mit der beurkundeten Person in aufsteigender oder absteigender direkter Linie (Blutsverwandtschaft, siehe Verwandtschaft) verwandt sind. Ohne ein vorliegendes berechtigtes Interesse werden Urkunden an Personen in anderen Verwandtschaftsgraden oder gar an Dritte nicht erteilt.
Ein berechtigtes Interesse, das gegenüber dem Standesbeamten glaubhaft gemacht werden muss, liegt vor, wenn die Urkunde zur Verfolgung eigener Rechtsinteressen, z.B. für die Dokumentation eines Erbscheinantrages, benötigt wird.