Personenstand
Als Personenstand (auch Zivilstand, frz. État civil) bezeichnet man die Gesamtheit derjenigen persönlichen Verhältnisse, deren Sicherstellung für den Einzelnen wie für die Gesamtheit der Bevölkerung von Wichtigkeit ist, also insbesondere Geburt, Name, Eheschließung und Tod der Person.Die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung (Zivilehe) ist nach dem deutschen Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 Aufgabe der vom Staat bestellten Standesbeamten, welche die Personenstandsregister (Geburts-, Heirats- und Sterberegister) zu führen haben. Das selbe System besteht in Frankreich, Belgien, Holland, Italien, Schweiz etc.
Die kirchliche Taufe und Bestattung sind von der bürgerlichen Beurkundung des Personenstands unabhängig. Voraussetzung für eine kirchliche Trauung ist eine standesamtliche Eheschließung. Zu diesem Zweck stellen die Standesämter eine kostenlose Heiratsurkunde aus.
Rechtsgrundlage für Personenstandsfragen:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
Rechtshinweis