Partisan
Ein Partisan (v. ital.: partigiano Parteigänger) ist ein nicht zu den regulären Streitkräften gehörender bewaffneter Kämpfer. Partisanenkampf ist ein Verteidigungskrieg gegen Eroberer, Besatzer, oder Kolonialisten. Auch in Bürgerkriegen oder anderen innerstaatlichen Konfliken treten Partisanen als Partei auf. Meist verfechten Partisanen einen zumindest partiell entwickelten nationalen Befreiungsanspruch.
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2 Status 3 Partisanen im Zweiten Weltkrieg 4 Nach 1945 5 siehe auch: 6 Weblinks |
Partisanen führen Kampfhandlungen auf vom Feind besetzten Gebiet durch. Sie sind im allgemeinen nur mit leichten Waffen ausgerüstet. Zu den von Partisanen durchgeführten Operationen zählen Sabotageakte, Spionage, Angriffe auf kleinere militärische Verbände des Feindes und Bekämpfung von Kollaborateuren. Partisanen operieren meistens aus der Zivilbevölkerung heraus.
Der rechtliche Status von Partisanen wird vom Kriegsvölkerrecht kodifiziert und unterscheidet nicht zwischen Partisanen als irreguläre Kämpfer oder Partisanen als Kombattanten. Besonders problematisch ist die Bewertung von Taten, die als normales Verbrechen (z.B. Mord) und als kriegerische Handlung eingestuft werden können. Prinzipiell gibt es folgende Auffassungen:
Nach dieser Ansicht sind Partisanen irreguläre Kämpfer.
Partisanen verletzen in der Regel geltendes Kriegsrecht, das zur Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten u.a. Uniformen, das sichtbare Tragen von Waffen usw. zwingend vorschreibt. Nach Kriegsrecht ist es einer Armee verboten, Zivilisten anzugreifen, aber auch Zivilisten verboten, eine Armee anzugreifen. Grund für diese Regelung ist der Schutz von Zivilisten, damit diese möglichst wenig in Kampfhandlungen verwickelt werden. Das beiderseitige Angriffsverbot, Nicht-Uniformierte gegen Soldaten und Soldat gegen Nicht-Uniformierte geht von der Überlegung aus, dass sich beides nicht voneinander trennen läßt. Werden Soldaten von Nicht-Uniformierten angegriffen, können sie nicht selektiv zurückschlagen und treffen auch unbeteiligte Zivilisten. Übergriffe von nicht-uniformierten auf Soldaten führen in der Tat fast immer zu militärischen Gegenschlägen, die durch die damit verbundenen Emotionen und die zur Verfügung stehenden Waffen fürchterlich enden. Diese Gegenschläge sind nach Kriegsrecht erlaubt und entspringen dem natürlichem Recht auf Selbstverteidigung und durchaus der natürlichen Empfinden der angegriffenen Soldaten. Verfechter dieser Ansicht postulieren eine universelle Gültigkeit des Kriegsrechts. Oftmals wird jedoch versucht, mit diesem angenommenen Bruch des Kriegsrechts Übergriffe und Verbrechen der Besatzungsmacht an Zivilisten zu rechtfertigen.
Nach dieser Meinung sind Partisanen Kombattanten und geniessen damit den Schutz des Kriegsrechts, insbesondere sind Erschiessungen von gefangengenommenen Partisanen Kriegsverbrechen. Diese Ansicht wird damit begründet, dass Angriffskriege dem Völkerrecht widersprechen oder aus moralischen Erwägungen illegal sind und damit der Aggressor auch mit Mitteln des Partisanenkriegs bekämpft werden darf.
In der Verteidigungsdoktrin der Roten Armee war der Partisanenkampf seit Mitte der 30er Jahre fest eingeplant. In der Jugoslawischen Armee wurde der Partisanenkampf nach 1945 zur Hauptstrategie erhoben.
Taktik
Status
Partisanen als irreguläre Kämpfer
Partisanen als Kombattanten
Partisanen im Zweiten Weltkrieg
Partisanen in Deutschland
Personen, die Partisanenverbänden anghörten
Nach 1945
siehe auch:
Weblinks