Parteiverbot
Da Parteien (in Deutschland) das tragende Element der parlamentarischen Arbeit darstellen, ist ein Parteiverbot ein politisch "schwieriges" Gebiet. Aus diesem Grund ist lediglich das Bundesverfassungsgericht berechtigt, in einem im Grundgesetz und dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht genau bestimmten Verfahren die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei festzustellen und im ergehenden Urteil ein Verbot dieser auszusprechen.Antragsberechtigt sind demzufolge auch nur bestimmte Verfassungsorgane:
- der Bundestag
- der Bundesrat
- die Bundesregierung
Auch wenn es mehrere entsprechende Eröffnungsanträge gegeben hat, sind bisher erst zwei Parteienverbote ausgesprochen wurden, gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP), eine Nachfolgeorganisation der NSDAP und die KPD. Alle anderen bisherigen Verfahren sind entweder an der fehlenden Nachweisbarkeit der Verfassungsfeindlichkeit der angeklagten Parteien oder ermittlungs- und verfahrenstechnischen Fehlern (im Falle der NPD) gescheitert.
RechtshinweisBisherige Verbote