Panoramafreiheit
Unter Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) versteht man laut deutschem Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz - UrhG), die Freiheit, Gegenstände (z.B. Kunstobjekte oder Gebäude), die sich im öffentlichen Raum befinden, bildlich wiedergeben darf.
- § 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
- "(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
- (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden."
Kommentare
Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. § 59 UrhG betrifft nur urheberrechtlich geschützte Werke, doch hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Man darf also ein schönes altes Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.
§ 59 UrhG kommt nicht zum Tragen, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wird oder - wie im Fall des Wiener Hundertwasserhauses vom Bundesgerichtshof entschieden - im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses. Bei einem Gebäude, das ein Werk der Baukunst ist, bedarf es beispielsweise der Zustimmung des Architekten als Urheber. Neben dem Urheberrecht können weitere rechtliche Gesichtspunkte einer Fotografie entgegenstehen: das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem daraus resultierenden Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen).
Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter - auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken - ist demnach genausowenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.
Im Falle von Gebäuden ist grundsätzlich nur die Außenansicht von § 59 UrhG gedeckt, für Innenaufnahmen bedarf es der Erlaubnis des Eigentümers.