Organisationshoheit
Die Organisationshoheit ist das verfassungsrechtlich aus Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Recht der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände ihre interne Verwaltungsorganisation eigenverantwortlich ausgestalten zu können. D.h., es obliegt der jeweiligen Kommune, welche Ämter (bzw. Dienststellen) eingerichtet werden sollen, welche Bereiche auf kommunale Gesellschaften und kommunale Betriebe ausgegliedert werden sollen und wie der verwaltungsinterne Geschäftsgang abgewickelt werden soll. Auch haben es die Kommunen grundsätzlich selbst in der Hand im Rahmen der kommunalen Wirtschaft mit Privaten zu kooperieren (Public Private Partnership) bzw. mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten (interkommunale Zusammenarbeit).vergleiche auch Kommunalrecht, kommunale Selbstverwaltung