Ordre public
Die Vorbehaltsklausel oder der sog. ordre public ist in Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Er spielt immer dann eine Rolle, wenn im Zivilrecht Internationales Privatrecht anzuwenden ist und die anzuwendenden (ausländischen) Rechtsnormen mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbar sind.Artikel 6 des EGBGB lautet:
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Werden unter ausländischem Recht in Deutschland beispielsweise Vielehen geschlossen (Polygamie), so ist dies mit dem auf die monogame Ehe ausgerichteten deutsche Recht (Art. 6 GG) unvereinbar und widerspricht somit dem ordre public. Die unter solchen Umständen zustande gekommene Ehe ist unwirksam.
Der ordre public wird in der Regel bei Rechtsverhältnissen zwischen Bürgern anderer Kulturkreise von Bedeutung. Die Rechtsangleichung in der Europäischen Union (bzw. des gesamten westlichen Rechtskreises) kennt Anwendungen des ordre public nur noch in wenigen Fällen. Häufiger Konfliktpunkt sind Rechtssätze der Scharia oder des hindischen Rechts.
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