Opportunitätsprinzip
Unter Opportunität versteht man die freie Entscheidungsfreiheit innerhalb eines gesteckten Rahmens.Das Opportunitätsprinzip (auch Entschließungsprinzip genannt) ist ein juristischer Fachbegriff aus dem Bereich der Verwaltung. Es handelt sich um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt grundsätzlich, solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt (beispielsweise im Strafrecht, s.u.).
Im Bereich der Eingriffsverwaltung (zum Beispiel Polizei) stellt sich die Frage ob und gegen wen (Auswahlermessen bzw. Störerauswahl) vorgegangen werden soll. Das Opportunitätsprinzip gilt nicht nur beim Entschliessungsermessen, sondern gerade auch beim Auswahlermessen.
Allerdings kann die Entscheidungsfreiheit, ob gehandelt werden soll, zu einer Handlungspflicht verengt sein (sog. Ermessensreduktion auf Null), beispielsweise wenn bedeutende Rechtsgüter gefährdet sind oder wenn das Einschreiten unverhältnismäßig wäre.
Das Opportunitätsprinzip ist zum Beispiel im Polizeirecht in § 3 I MEPolG bzw. in den Ländergesetzen in §3 PolG-BaWü, Art. 5 I BayPAG, geregelt.
Im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) herrscht das Opportunitätsprinzip (§ 47 OWiG).
Im Strafrecht gilt vorherrschend das Legalitätsprinzip und nur ausnahmsweise das Opportunitätsprinzip. Welches unter bestimmten Voraussetzungen den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit bietet, ein Strafverfahren einzustellen, wenn die Schuld des Täters gering erscheint (§ 153 StPO), die Erfüllung von Auflagen zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses ausreicht (§ 153a StPO) oder die zu erwartende Strafe neben der Strafe für andere Taten des nämlichen Täters nicht erheblich ins Gewicht fällt (§§ 154, 154a StPO).
Rechtshinweis