Offenbarungseid
Als Offenbarungseid bezeichnete man in der Bundesrepublik Deutschland früher den Eid eines Schuldners, bestimmte Angaben über seine Vermögenssituation nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und korrekt gemacht zu haben.Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe §§ 807 Abs. 2 und 3, 899 ff. ZPO). Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn entweder
- die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
- der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann,
- der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
- der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Versichert der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis so kann er sich bei Vorsatz wegen Falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) strafbar machen.