Obligationenrecht
Das Obligationenrecht, abgekürzt OR, ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), hat aber die eigene Nummerierung beibehalten. Es enthält obligationenrechtliche Materialien, die jedoch in Sondergesetzen ihre Ergänzung haben. Das OR regelt die obligatorischen, d.h. schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen. Es enthält die Rechtsgrundlagen über Austausch von Vermögenswerten, Ausgleich bei Schäden (Art. 41 ff.) und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen (Art. 62 ff.)Weblinks
Siehe auch: Obligation (Recht), Schuldrecht.
Rechtshinweis