Normenhierarchie
In jeder positiven Rechtsordnung lassen sich verschiedene Rechtsquellen, d.h. verschiedene Formen des Rechts erkennen. Diese sind einander nicht gleichwertig, sondern stehen in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung, der Hierarchie, zueinander.
Die übergeordneten Rechtsquellen können untergeordnete Rechtsquellen aufheben (derogieren). Ihrer rechtlichen "Kraft" nach, sind somit etwa Gesetze Verordnungen überlegen.
Nach diesem Hierarchieverhältnis ergibt sich für jede Rechtsordnung ein Stufenbau der Rechtsquellen nach ihrer derogatorischen Kraft.
Eine andere Hierarchie ergibt sich durch eine Gliederung der Rechtsquellen nach Ihre rechtliche Bedingtheit. Die Erzeugungsnorm ist dabei gegenüber der erzeugten Norm als die höhere Rechtserscheinung anzusehen.
Ein solcher Stufenbau kann etwa so aussehen:
1) Verfassungsgesetz
2) einfaches Gesetz
3) Verordnung
4) Bescheid
Die Normen gewinnen dabei zunehmend an individueller Bestimmtheit.
Deutsches Recht
Das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesrecht ist durch Art. 31 GG geregelt ("Bundesrecht bricht Landesrecht."). Daraus ergibt sich für das deutsche Recht folgende Hierachie:
1. Bundesrecht
- a) Grundgesetz
- b) Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG)
- c) Einfache Gesetze des Bundeses (Art. 70 ff. GG)
- d) Rechtsverordnungen des Bundeses (Art. 80 GG)
- e) Satzungen von Körperschaften des Bundeses
- a) Landesverfassung
- b) Einfaches Landesgesetz
- c) Rechtsverordnung eines Landeses
- d) Satzung einer Körperschaft eines Landeses