Niedersächsische Verfassung
Die Niedersächsische Verfassung stammt vom 19. Mai 1993 und ist am 1. Juni 1993 in Kraft getreten.Die Verfassung wurde geändert durch das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung vom 6. Juni 1994 und durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung vom 20. November 1997
Die Geschichte der Niedersächsischen Verfassung ist - im Unterschied zu der, der anderen Länderverfassungen - stark an die Entwicklung Deutschlands geknüpft.
Im Jahre 1951 wurde eine Übergangsverfassung verabschiedet, die die staatlichen Grundlagen in der Zeit bis zur Wiedervereingung des zweigeteilten Deutschlands. Da sich die Verfassung auf das 1949 geschaffene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beziehen konnte, verzichtete man - wie in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg - auf einen Grundrechtekatalog. Die historischen Gegebenenheiten wurden durch Artikel 56 berückscihtig: Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.
MitMit der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990 entfiel der Vorbehalt der VorVorläufigkeit. Somit wurde auf der grundlage der vorläufigen Verfassung die neue Verfassung von 1993 aufgebaut, der unter anderem die Grundrechte hinzugefügt worden und die Bestimmung der Staatsziele. Der Artikel 56 übernimmt nun Artikel 72.
Somit besitzt das Land Niedersachsen nunmehr eine Verfassung die die Anforderungen der Gegenwart und der Zukunft berücksichtigt, aber auch die historischen Bedingungen nicht außer Acht lässt.
''Im Bewußtsein seinerVerantwortung vor Gott und den Menschen hat sich
das Volk von Niedersachsen durch seinen Landtag diese Verfassung
gegeben.''
siehe auch: Verfassung, Grundgesetz, NiedersachsenGeschichte
Struktur
Präambel
Erster Abschnitt: Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele
Zweiter Abschnitt: Der Landtag
Dritter Abschnitt: Die Landesregierung
Vierter Abschnitt: Die Gesetzgebung
Fünfter Abschnitt: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Sechster Abschnitt: Die Rechtsprechung
Siebenter Abschnitt: Die Verwaltung
Achter Abschnitt: Das Finanzwesen
Neunter Abschnitt: Übergangs- u. Schlußbestimmungen